Abschnitt A 4.4 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

I. – Anspruchsberechtigte → A 4 – Kindergeldanspruch für Ausländer

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt A 4.4 DA-KG – Zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigende Aufenthaltserlaubnisse

(1) 1Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, haben grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld (zu Ausnahmen siehe A 4.3.1 und A 4.3.2). 2Als Erwerbstätigkeit ist sowohl die selbständige Tätigkeit als auch die Beschäftigung i. S. d. § 7 SGB IV anzusehen. 3Die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit folgt unmittelbar aus dem AufenthG oder aus einer ausdrücklichen Erlaubnis im Aufenthaltstitel. 4Die gesetzliche Erlaubnis für eine Erwerbstätigkeit ergibt sich für Aufenthaltserlaubnisse insbesondere aus § 19a Abs. 1 bis 5, § 25 Abs. 1 und 2, §§ 28 bis 38, § 38a Abs. 3 und 4 und § 104a AufenthG.

(2) 1Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 AufenthG muss jeder Aufenthaltstitel erkennen lassen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist. 2Dies ergibt sich aus dem Eintrag in der Aufenthaltserlaubnis, der von der Ausländerbehörde vorzunehmen ist.

(3) 1Für den Anspruch auf Kindergeld kommt es darauf an, ob überhaupt einmal die Ausübung einer Erwerbstätigkeit i. S. d. Abs. 1 Satz 2 erlaubt gewesen ist. 2Auch wenn aktuell keine Erwerbstätigkeit erlaubt sein sollte, reichen frühere Berechtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus.