Abschnitt A 4.3 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht
I. – Anspruchsberechtigte → A 4 – Kindergeldanspruch für Ausländer
Abschnitt A 4.3 DA-KG – Niederlassungserlaubnis und Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
1Ausländer, denen eine Niederlassungserlaubnis (z. B. nach den §§ 9, 18b, 19, 19a Abs. 6, 23 Abs. 2, 26 Abs. 3 und 4, 28 Abs. 2, 31 Abs. 3, 35 oder 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) erteilt wurde, haben Anspruch auf Kindergeld. 2Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. 3Eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU gem. § 9a AufenthG ist der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt.