Abschnitt A 26 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

Kapitel A – Anspruchsvoraussetzungen → III. – Zusammentreffen mehrerer Ansprüche

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt A 26 DA-KG – Nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommene Kinder

(1) 1Ist ein Kind von keinem der Anspruchsberechtigten in den Haushalt aufgenommen (vgl. aber A 9 Abs. 2), so erhält nach § 64 Abs. 3 Satz 1 EStG derjenige das Kindergeld, der dem Kind laufend Barunterhalt zahlt. 2Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhalt, steht das Kindergeld vorrangig demjenigen zu, der dem Kind laufend den höheren Unterhalt zahlt (§ 64 Abs. 2 Satz 2 EStG). 3Einmalige oder gelegentliche (höhere) finanzielle Zuwendungen an das Kind sowie nachträgliche Unterhaltszahlungen (BFH vom 5.11.2015, III R 57/13, BStBl 2016 II S. 403) sind für die Bestimmung des Vorrangs unerheblich. 4Eventuelle Sach- oder Betreuungsleistungen bleiben ebenfalls außer Ansatz. 5Hat derjenige, der das Kindergeld bisher erhalten hat, den Betrag an das Kind als Unterhalt weitergeleitet, so bleibt das Kindergeld für die Feststellung der höheren Unterhaltsrente außer Betracht (vgl. BFH vom 2.6.2005, III R 66/04, BStBl 2006 II S. 184).

(2) 1Leben die Anspruchsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt, kann, wenn keine anderen Anhaltspunkte vorliegen, aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen werden, dass sie laufend Barunterhalt in derselben Höhe zahlen. 2Zahlen Anspruchsberechtigte laufend Barunterhalt in derselben Höhe, so können sie nach § 64 Abs. 3 Satz 2 EStG unter sich den Berechtigten bestimmen. 3Dies gilt auch für Fälle, in denen keiner der Berechtigten Unterhalt zahlt. 4Eine getroffene Berechtigtenbestimmung wird nicht dadurch gegenstandslos, dass einer der Berechtigten einmalig oder gelegentlich Unterhalt in geringerer Höhe zahlt. 5A 25.1 Abs. 4 gilt hier entsprechend.

(3) 1Wird eine Berechtigtenbestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Amtsgericht als Familiengericht nach § 64 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 3 und 4 EStG auf Antrag einer Person, die ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat, den vorrangig Berechtigten. 2A 25.1 Abs. 6 gilt entsprechend. 3Die Bestimmung durch das Familiengericht ist bindend, bis es zu einer Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen kommt. 4Wird z. B. das Kind wieder in den Haushalt eines Elternteils aufgenommen, so ist damit die Entscheidung des Familiengerichts gegenstandslos geworden.