§ 27 BAföG
Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)
Bundesrecht

Abschnitt V – Vermögensanrechnung

Titel: Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BAföG
Gliederungs-Nr.: 2212-2
Normtyp: Gesetz

§ 27 BAföG – Vermögensbegriff

(1) 1Als Vermögen gelten alle

  1. 1.

    beweglichen und unbeweglichen Sachen,

  2. 2.

    Forderungen und sonstige Rechte.

2Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

  1. 1.

    Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,

  2. 2.

    Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,

  3. 3.

    Nießbrauchsrechte,

  4. 4.

    Haushaltsgegenstände.

Zu § 27: Geändert durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl I S. 2475).