§ 5 AEntG
Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Tarifvertragliche Arbeitsbedingungen

Titel: Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AEntG
Gliederungs-Nr.: 810-20
Normtyp: Gesetz

§ 5 AEntG – Arbeitsbedingungen

1Gegenstand eines Tarifvertrages nach § 3 können sein

  1. 1.

    Mindestentgeltsätze, die nach Art der Tätigkeit, Qualifikation der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und Regionen differieren können, einschließlich der Überstundensätze, wobei die Differenzierung nach Art der Tätigkeit und Qualifikation insgesamt bis zu drei Stufen umfassen kann,

  2. 1a.

    die über Nummer 1 hinausgehenden Entlohnungsbestandteile nach § 2 Absatz 1 Nummer 1,

  3. 2.

    die Dauer des Erholungsurlaubs, das Urlaubsentgelt oder ein zusätzliches Urlaubsgeld,

  4. 3.

    die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen im Zusammenhang mit Urlaubsansprüchen nach Nummer 2 durch eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien, wenn sichergestellt ist, dass der ausländische Arbeitgeber nicht gleichzeitig zu Beiträgen zu der gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien und zu einer vergleichbaren Einrichtung im Staat seines Sitzes herangezogen wird und das Verfahren der gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien eine Anrechnung derjenigen Leistungen vorsieht, die der ausländische Arbeitgeber zur Erfüllung des gesetzlichen, tarifvertraglichen oder einzelvertraglichen Urlaubsanspruchs seines Arbeitnehmers oder seiner Arbeitnehmerin bereits erbracht hat,

  5. 4.

    die Anforderungen an die Unterkünfte von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, wenn sie vom Arbeitgeber für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die von ihrem regelmäßigen Arbeitsplatz entfernt eingesetzt werden, unmittelbar oder mittelbar, entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, und (1)

  6. 5.

    Arbeitsbedingungen im Sinne des § 2 Nr. 3 bis 8.

2Die Arbeitsbedingungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 umfassen auch Regelungen zur Fälligkeit entsprechender Ansprüche einschließlich hierzu vereinbarter Ausnahmen und deren Voraussetzungen.

Zu § 5: Geändert durch G vom 11. 8. 2014 (BGBl I S. 1348), 11. 7. 2019 (BGBl I S. 1066) und 10. 7. 2020 (BGBl I S. 1657) (30. 7. 2020).

(1) Red. Anm.:

Gemäß Artikel 18 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) tritt, soweit Arbeitgeber mit Sitz im Ausland betroffen sind, vorstehendes Gesetz am 30. Juli 2020 in Kraft. Da Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 der Umsetzung von Teilen des Artikels 1 Nummer 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 16) dient und die Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Satz 3 der Richtlinie (EU) 2018/957 ab dem 30. Juli 2020 anzuwenden sind, tritt die Änderung in § 5 gegenüber Arbeitgebern mit Sitz im Ausland am 30. Juli 2020 in Kraft.