§ 5 AltTZG
Altersteilzeitgesetz
Bundesrecht
Titel: Altersteilzeitgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AltTZG
Gliederungs-Nr.: 810-36
Normtyp: Gesetz

§ 5 AltTZG – Erlöschen und Ruhen des Anspruchs

(1) Der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 erlischt

  1. 1.

    mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer die Altersteilzeitarbeit beendet hat,

  2. 2.

    mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters oder, wenn er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, das 65. Lebensjahr vollendet hat oder eine der Rente vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens beanspruchen kann; dies gilt nicht für Renten, die vor dem für den Versicherten maßgebenden Rentenalter in Anspruch genommen werden können oder

  3. 3.

    mit Beginn des Kalendermonats, für den der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters, eine Knappschaftsausgleichsleistung, eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art oder, wenn er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens bezieht.

Absatz 1 Nummern 1 und 2 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(2) 1Der Anspruch auf die Leistungen besteht nicht, solange der Arbeitgeber auf dem freigemachten oder durch Umsetzung frei gewordenen Arbeitsplatz keinen Arbeitnehmer mehr beschäftigt, der bei Beginn der Beschäftigung die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt hat. 2Dies gilt nicht, wenn der Arbeitsplatz mit einem Arbeitnehmer, der diese Voraussetzungen erfüllt, innerhalb von drei Monaten erneut wieder besetzt wird oder der Arbeitgeber insgesamt für vier Jahre die Leistungen erhalten hat.

Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 27. 6. 2000 (BGBl I S. 910).

(3) 1Der Anspruch auf die Leistungen ruht während der Zeit, in der der Arbeitnehmer neben seiner Altersteilzeitarbeit Beschäftigungen oder selbstständige Tätigkeiten ausübt, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreiten oder auf Grund solcher Beschäftigungen eine Entgeltersatzleistung erhält. 2Der Anspruch auf die Leistungen erlischt, wenn er mindestens 150 Kalendertage geruht hat. 3Mehrere Ruhenszeiträume sind zusammenzurechnen. 4Beschäftigungen oder selbstständige Tätigkeiten bleiben unberücksichtigt, soweit der altersteilzeitarbeitende Arbeitnehmer sie bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit ständig ausgeübt hat.

Absatz 3 Satz 1 geändert und Satz 2 gestrichen durch G vom 24. 3. 1999 (BGBl I S. 388); bisherige Sätze 3 bis 5 wurden Sätze 2 bis 4.

(4) 1Der Anspruch auf die Leistungen ruht während der Zeit, in der der Arbeitnehmer über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit leistet, die den Umfang der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet. 2Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Absatz 4 Satz 2 neugefasst durch G vom 24. 3. 1999 (BGBl I S. 388).

(5) § 48 Abs. 1 Nr. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.