§ 2 AltTZG
Altersteilzeitgesetz
Bundesrecht
Titel: Altersteilzeitgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AltTZG
Gliederungs-Nr.: 810-36
Normtyp: Gesetz

§ 2 AltTZG – Begünstigter Personenkreis

(1) Leistungen werden für Arbeitnehmer gewährt, die

  1. 1.

    das 55. Lebensjahr vollendet haben,

  2. 2.

    nach dem 14. Februar 1996 auf Grund einer Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber, die sich zumindest auf die Zeit erstrecken muss, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert haben, und versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind (Altersteilzeitarbeit) und

  3. 3.

    innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder nach den Vorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz gestanden haben. Zeiten mit Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II sowie Zeiten, in denen Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bestand, stehen der versicherungspflichtigen Beschäftigung gleich.

Absatz 1 Nummer 2 neugefasst durch G vom 24. 3. 1997 (BGBl I S. 594), geändert durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2970), 21. 7. 1999 (BGBl I S. 1648) und 20. 12. 1999 (BGBl I S. 2494). Nummer 3 neugefasst durch G vom 20. 12. 1999 (BGBl I S. 2494). Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) und 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202). Satz 2 geändert durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954). Satz 3 gestrichen durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(2) 1Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeiten oder eine unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit vor, ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 auch erfüllt, wenn

  1. 1.

    die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu drei Jahren oder bei Regelung in einem Tarifvertrag, auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung oder in einer Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu sechs Jahren die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet und der Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist und

  2. 2.

    das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit sowie der Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a fortlaufend gezahlt werden.

2Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 1 Nr. 1 kann die tarifvertragliche Regelung im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch Betriebsvereinbarung oder, wenn ein Betriebsrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer übernommen werden. 3Können auf Grund eines solchen Tarifvertrages abweichende Regelungen in einer Betriebsvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers davon Gebrauch gemacht werden. 4Satz 1 Nr. 1, 2. Alternative gilt entsprechend. 5In einem Bereich, in dem tarifvertragliche Regelungen zur Verteilung der Arbeitszeit nicht getroffen sind oder üblicherweise nicht getroffen werden, kann eine Regelung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2. Alternative auch durch Betriebsvereinbarung oder, wenn ein Betriebsrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen werden.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 6. 4. 1998 (BGBl I S. 688). Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 20. 12. 1999 (BGBl I S. 2494) und 27. 6. 2000 (BGBl I S. 910).

(3) 1Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeiten oder eine unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit über einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren vor, ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 auch erfüllt, wenn die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von sechs Jahren, der innerhalb des Gesamtzeitraums der vereinbarten Altersteilzeitarbeit liegt, die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet, der Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist und die weiteren Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. 2Die Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 sind nur in dem in Satz 1 genannten Zeitraum von sechs Jahren zu erbringen.

Absatz 3 angefügt durch G vom 6. 4. 1998 (BGBl I S. 688). Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 1999 (BGBl I S. 2494) und 27. 6. 2000 (BGBl I S. 910). Satz 2 geändert durch G vom 27. 6. 2000 (a. a. O.).

Zu § 2: Vgl. RdSchr. 10 c Tit. 2.1, Tit. 5.1.