§ 291 AO
Abgabenordnung (AO)
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
3. Unterabschnitt – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen → II. – Vollstreckung in Sachen
§ 291 AO – Niederschrift
(1) Der Vollziehungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Niederschrift muss enthalten:
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1.Ort und Zeit der Aufnahme,
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2.den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der Vorgänge,
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3.die Namen der Personen, mit denen verhandelt worden ist,
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4.die Unterschriften der Personen und die Bemerkung, dass nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung unterzeichnet sei,
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5.die Unterschrift des Vollziehungsbeamten.
(3) Hat einem der Erfordernisse unter Absatz 2 Nr. 4 nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben.
(4) 1Die Niederschrift kann auch elektronisch erstellt werden. 2Absatz 2 Nr. 4 und 5 sowie § 87a Abs. 4 Satz 2 gelten nicht.
Zu § 291: Geändert durch G vom 19. 12. 2008 (BGBl I S. 2794).