Spenden ins Ausland: Empfänger muss gemeinnützig sein

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Auslandsspenden werden nur dann anerkannt, wenn der Empfänger nach deutschem Recht gemeinnützig ist. Der Nachweis dafür ist schwierig.

Der Streit zieht sich bereits über Jahre hin: Ein deutscher Steuerzahler hatte Sachspenden an ein portugiesisches Seniorenheim als Sonderausgaben geltend gemacht. Der Heimbetreiber ist eine juristische Person, die mit einem rechtsfähigen Verein vergleichbar ist.

Das Finanzamt erkannte keine Sonderausgaben an – zunächst mit der Begründung, der Spendenempfänger müsse Inländer sein.

Spenden an ausländische Empfänger grundsätzlich möglich

Vor dem Finanzgericht bekam das Finanzamt noch Recht, aber der BFH urteilte später, dass auch Spenden an ausländische Empfänger zu Sonderausgaben führen können (BFH-Urteil vom 27.5.2009, X R 46/05 ). Zuvor hatte der Europäische Gerichtshof die Nicht-Anerkennung der Spende als Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit für gemeinschaftsrechtswidrig erklärt (EuGH, Urteil vom 27.1.2009, C-318/07 ).

Gemeinnützigkeit nach deutschem Recht erforderlich

Der Fall landete als wieder vor dem Finanzgericht. Dieses musste nun prüfen, ob der Spendenempfänger nach deutschem Recht die Anforderungen an eine gemeinnützige Einrichtung erfüllt.

Dabei kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall sei: Der Betreiber des Seniorenheims fördere nach seiner Satzung zwar gemeinnützige Zwecke. Die Satzung enthalte aber keine ausdrücklichen Regelungen zur Mittelverwendung und auch aus der Auslegung aller Satzungsbestimmungen sei die erforderliche Vermögensbindung nicht erkennbar. Überdies enthielten die vom Kläger vorgelegten Spendenbescheinigungen keinen Nachweis darüber, dass der Empfänger die Gegenstände zur Förderung der gemeinnützigen Zwecke verwendet habe (FG Münster vom 8.3.2012, 2 K 2608/09 ). Die Revision zum BFH wurde zugelassen, ein Aktenzeichen liegt bisher nicht vor.

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