Erben: Kostenpauschale gibt es auch für Nacherben
Erbschaftsteuererklärung: Pauschale für Beerdigung und andere Kosten abziehen auch bei Nacherbschaft – dieses Urteil müssen Erben kennen.

Erben: Kostenpauschale gibt es auch für Nacherben

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Für Beerdigungskosten und andere Erbfallkosten kann ein Pauschbetrag von 10.300 Euro geltend gemacht werden. Das gilt auch für Nacherben, hat das FG Münster entschieden.

Im Januar war die Tante gestorben, im Mai dann deren Mann. Nacherbin der Tante war deren Nichte. Im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung beantragte diese die Berücksichtigung des Pauschbetrags von 10.300 Euro (sog. Erbfallkostenpauschale). Sie gab an, die Beerdigungskosten ihrer Tante sowie weitere Abwicklungskosten hinsichtlich des Nachlasses getragen zu haben.

Vorlegen konnte sie allerdings nur eine Rechnung des Amtsgerichts über 40 Euro für die Erteilung des Erbscheins und die Testamentseröffnung. Die Beerdigungskosten wies sie nicht nach.

Das Finanzamt erkannte die Erbfallkostenpauschale daher nicht an. Nur die nachgewiesenen 40 Euro berücksichtigt könnten berücksichtigt werden, hieß es. Daraus jedoch ergebe sich wegen der Abrundung des steuerpflichtigen Erwerbs auf volle 100 Euro keine steuerliche Auswirkung.

Dagegen klagte die Nichte – und bekam vom FG Münster Recht.

Die Richter bestätigten: Von der Erbfallkostenpauschale sind neben den Beerdigungskosten auch die unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung und Regelung des Erwerbs entstandenen Kosten umfasst. Voraussetzung sei lediglich, dass dem Erben derartige Kosten überhaupt entstanden sind und er lediglich die Höhe nicht nachgewiesen habe.

Mit der Rechnung des Amtsgerichts hatte die Nichte hier entsprechende Kosten nachgewiesen. Dass diese im Verhältnis zum Pauschbetrag eher niedrig ausgefallen waren, ändert daran nichts.

Auch die Tatsache, dass es sich bei der Nichte nur um die Nacherbin gehandelt hat, steht der Anerkennung des Pauschbetrages nicht entgegen. Denn bei der Vor- und Nacherbschaft handelt es sich um zwei Erwerbsvorgänge, sodass die Erbfallkostenpauschale sowohl dem Vorerben als auch den Nacherben gewährt werden können (FG Münster, Urteil vom 24.10.2019, 3 K 3549/17).

Im Erbfall können Kosten entstehen für:

  • übliche Bestattung des Verstorbenen (Beerdigung oder Feuerbestattung),

  • angemessenes Grabdenkmal,

  • übliche Grabpflege,

  • Nachlassregelung (wie z.B. für die Erteilung des Erbscheins),

  • Rechtstreit um den Nachlass,

  • Todesanzeigen,

  • Anreise von Verwandten zur Beerdigung (wenn die Erben die Kosten tragen),

  • kirchliche und bürgerliche Trauerfeierlichkeiten,

  • Überführung des Leichnams,

  • Danksagungen,

  • Todeserklärung,

  • Eröffnung des Testamentes,

  • Gerichtskosten, Notariatskosten und Anwaltskosten für die gerichtliche und außergerichtliche Nachlassregelung (z.B. für das Erwirken eines Erbscheins),

  • Einsetzung eines Testamentsvollstreckers (für die Abwicklung des Erbfalls und die Erbauseinandersetzung),

  • Steuerberater, der die Erbschaftsteuererklärung erstellt.

(MB)

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