Umzug in den Sommerferien: Nachhilfeunterricht gehört zu den Werbungskosten!

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Nach einem beruflich bedingten Umzug kann sich Nachhilfeunterricht im Rahmen der Werbungskosten steuermindernd auswirken.

Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab dem 1.4.2019 2.045 €.

In allen anderen Fällen gilt: Nachhilfeunterricht und Hausaufgabenbetreuung sind steuerlich nicht absetzbar. Einzig nach einem beruflich bedingten Umzug kann sich Nachhilfeunterricht im Rahmen der Werbungskosten steuermindernd auswirken. Besucht Ihr Kind eine Privatschule, deren Kosten Sie in gewissem Rahmen steuerlich geltend machen können, gilt ebenfalls, dass kostenpflichtige zusätzliche Kurse sich steuerlich nicht auswirken.

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