Ohne familiäre Beziehung keine Vaterschaft

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Kann der biologische Vater die Vaterschaft des rechtlichen Vaters anfechten? Und welche Konsequenzen hätte das?

Im alltäglichen Sprachgebrauch werden sie manchmal "Kuckuckskinder" genannt, Wissenschaftler sprechen von Vaterschaftsdiskrepanzen. 10 % der Kinder hätten eigentlich einen anderen Vater – diese Ansicht war bis vor einiger Zeit in Deutschland verbreitet. Doch hier kann für Väter Entwarnung gegeben werden. Nach neueren Untersuchungen sollen in Deutschland nur bei einem Prozent der Kinder ihr Vater nicht der Erzeuger sein.

Doch welche Rechte hat in solchen Fällen der biologische Vater? Kann er seine Vaterschaft offiziell anerkennen lassen? Mit dieser Frage beschäftigte sich der Bundesgerichtshof am 18.10.2017. Das Gericht stellte die gelebte Vaterschaft in den Vordergrund.

Im Fall, über den der BGH entschied, gab es keinerlei Heimlichkeiten: Kurz gefasst: Die Ehefrau hatte einen Seitensprung gemacht, neun Monate später wurde ein Kind geboren. Der Ehemann wusste, dass er nicht der Erzeuger war, er stand aber zu seiner Frau und zu dem Kind und erkannte die Vaterschaft an.

Der Ex-Liebhaber hatte inzwischen aber per Vaterschaftstest festgestellt, dass er der Erzeuger des Kindes war. Er focht daraufhin die Vaterschaft des rechtlichen Vaters an. Doch mit diesem Verlangen ist er in allen Instanzen der Zivilgerichtsbarkeit gescheitert.

Grundsätzlich kann zwar nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB "der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben", die Vaterschaft anfechten. Das geht allerdings nur dann, wenn zwischen dem "sozialen Vater", in diesem Fall also dem Ehemann der Mutter, und dem Kind "keine sozial-familiäre Beziehung besteht".

Doch eine solche Beziehung bestand im entschiedenen Fall. Der rechtliche Vater lebe mit dem Kind, der Mutter und einem weiteren gemeinsamen Kind in einem Haushalt zusammen und übernehme "die tatsächliche Verantwortung für das Kind". Entscheidend sei in solchen Fällen das Wohl des Kindes (Az. XII ZB 525/16).

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