Lebt Ihr Ehegatte hauptsächlich im Ausland?
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Das FG Hamburg hat eine Klage abgewiesen, mit der ein Steuerpflichtiger die Zusammenveranlagung mit seiner vorwiegend im Ausland lebenden Ehefrau begehrte.
Gewissermaßen als Trostpflaster, so die Pressemitteilung des Gerichts, wurden Unterstützungszahlungen an die Ehefrau als außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen berücksichtigt.
Und das ist der Hintergrund des Falls:
Das Ehepaar hatte 2010 in Kenia geheiratet, wo es auch Eigentümer eines Wohngrundstücks war. Im Jahr der Eheschließung hatte die Ehefrau 42 Tage in Deutschland verbracht, in den Jahren 2012 und 2013 21 bzw. 23. Tage. Der Ehemann hielt sich in den Wintermonaten ca. 10 Wochen in Kenia auf. Die Ehefrau reiste jeweils mit einem Visum für kurzfristige Aufenthalte (Erlaubnis für Aufenthalte von maximal 90 Tagen je 189 Tage) ein. Vom 8. September bis 8. Dezember 2011 war die Ehefrau in der Wohnung ihres Ehemannes in Hamburg gemeldet. Aufgrund der am 12. September 2013 beantragten und ihr am 19. September 2014 erteilten Aufenthaltserlaubnis meldete sie sich ab dem 24. Oktober 2014 wieder in Hamburg an.
Das Gericht ging in seiner Entscheidung davon aus, dass die Ehefrau während der Streitjahre keinen Wohnsitz in der Wohnung ihres Mannes in Hamburg hatte. Schon aus aufenthaltsrechtlichen Gründen sei ihr nicht uneingeschränkt eine jederzeitige Nutzung möglich gewesen. Vor allem sei sie aber nur mit zeitlich beschränkten Visa für Kurzaufenthalte in Deutschland gewesen. Die generelle Vermutung, dass ein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte seinen Wohnsitz dort habe, wo sich seine Familie befinde, sei im Streitfall durch die konkreten tatsächlichen Verhältnisse widerlegt. Ihre Aufenthalte in Deutschland seien lediglich als Besuche zu qualifizieren (FG Hamburg, Urteil vom 12.4.2018, Az. 1 K 202/16, Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH: Az. III B 65/18).