Kind mit eigener Wohnung: Welcher Elternteil erhält das Kindergeld?

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Lebt ein Kind nicht im Haushalt der kindergeldberechtigten Eltern, sondern schon in einer eigenen Wohnung (z.B. am Studienort), erhält derjenige Elternteil das Kindergeld ausgezahlt, der dem Kind eine "Unterhaltsrente" zahlt. Was genau müssen getrennt lebende Eltern dabei beachten?

  • Unterhalt ist grundsätzlich mittels einer monatlich im Voraus zu zahlenden Geldrente zu leisten.

  • Unter einer Geldrente versteht man regelmäßige Zahlungen.

Daraus folgt, dass derjenige Elternteil kindergeldberechtigt ist, der dem Kind laufend zu Monatsbeginn Barunterhalt zahlt.

Das ist vor allem bei getrennt lebenden Eltern bedeutsam. Sie müssen wissen:

  • Zahlen beide Elternteile an ihr Kind laufenden Barunterhalt, erhält derjenige das Kindergeld, der mehr zahlt.

  • Erhält das Kind von beiden Elternteilen Barunterhalt in gleicher Höhe oder gar keinen Barunterhalt, können die Eltern untereinander bestimmen, wer von ihnen das Kindergeld erhalten soll. Notfalls muss das Familiengericht entscheiden.

Nur regelmäßige Zahlungen zählen!

Der Bundesfinanzhof hat kürzlich entschieden, dass es nur auf die regelmäßigen monatlichen Zahlungen ankommt. Denn eine Unterhaltsrente an das Kind ist grundsätzlich sowohl für als auch in dem Monat zu leisten, für den das Kindergeld beantragt wird. Regelmäßige Zahlungen der Eltern, die für mehrere Monate zusammengefasst geleistet werden, sowie Unterhaltsnachzahlungen, Unterhaltsvorauszahlungen, Einmalzahlungen wegen eines finanziellen Sonderbedarfs des Kindes (z.B. Krankheitskosten, Ausbildungsbedarf) und Sachleistungen (z.B. die kostenlose Überlassung einer Wohnung) bleiben bei der Prüfung, wer das Kindergeld bekommt, unberücksichtigt (BFH-Urteil vom 11.10.2018, Az. III R 45/17).

Im Urteilsfall hatte der Vater seinem studierenden Sohn im Streitjahr zunächst monatlichen Barunterhalt in Höhe von 500 Euro gezahlt, den er ab September auf 590 Euro erhöhte. Die Mutter zahlte ab Januar monatlich 400 Euro und ab September 490 Euro im Monat. Darüber hinaus zahlte sie weitere 1.502 Euro für die Semestergebühren, die Bahncard, Zahnarztkosten und besondere Ausbildungskosten ihres Sohnes. Obwohl die Mutter über das ganze Jahr gesehen mehr Unterhalt als der Vater gezahlt hatte, war er vorrangig kindergeldberechtigt, weil sein laufender Barunterhalt in jedem Monat des Jahres um 100 Euro höher war als der der Mutter.

(AI)

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