Kinderbetreuungskosten bei Arbeitgeberzuschüssen absetzen
Arbeitgeber-Zuschüsse zu den Kinderbetreuungskosten verringern die in der Steuererklärung ansetzbaren Kinderbetreuungskosten.

Kinderbetreuungskosten bei Arbeitgeberzuschüssen absetzen

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Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zu den Kinderbetreuungskosten erhalten, müssen in der Steuererklärung die geltend gemachten Kinderbetreuungskosten entsprechend kürzen. Klingt logisch, landete aber trotzdem vor Gericht. Warum?

Mit dem Thema befassen musste sich zunächst das FG Köln – und dann sogar noch der Bundesfinanzhof (BFH), dessen Urteil aktuell veröffentlicht wurde. Geklagt hatten die Eltern eines Kindergartenkindes; beide waren berufstätig, der Vater erhielt von seinem Arbeitgeber einen Zuschuss zu den Kinderbetreuungskosten.

In der Steuererklärung machte das Paar Kindebetreuungskosten geltend, die das Finanzamt um den Zuschuss des Arbeitgebers kürzte (der übrigens genau so hoch war wie die Kindergartenbeiträge).

Dagegen wehrten sich die Eltern und stellten die These auf: Der Zuschuss ist einfach »nur« steuerfreier Arbeitslohn und kein Ersatz von Aufwendungen. Da sie die Kindergartenbeiträge selbst gezahlt hätte, seien sie auch wirtschaftlich belastet. Folglich müssten sie die Kindergartenbeiträge in der Steuererklärung angeben dürfen.

Interessante Idee, aber steuerlich nicht vertretbar. Sowohl am erstinstanzlich entscheidenden FG Köln als auch am BFH entschieden die Richter klar und deutlich: Im Streitfall sind die Kläger durch die Zahlung der Kindergartenbeiträge nicht wirtschaftlich belastet (BFH-Urteil vom 1.9.2021, Az. III R 54/20).

Das FG Köln verwies dabei bereits auf ein Urteil des BFH aus dem Jahr 1972, in dem zu einer vergleichbaren Situation entschieden worden war: Es macht wirtschaftlich keinen Unterschied, ob der Arbeitgeber die Beiträge für den Arbeitnehmer entrichtet, ob er ihm die Beiträge (gegebenenfalls nach Nachweis der eigenen Leistung) ersetzt oder ob er ihm vor der Leistung einen Zuschuss zu der eigenen Beitragsleistung gewährt. In allen drei Fällen ist das wirtschaftliche Ergebnis das gleiche: Der Arbeitnehmer wird durch die Beiträge nicht belastet, weil ihm der Arbeitgeber diese Last abnimmt.

Auf den aktuellen Fall übertragen bedeutet das: Die Kindergartenbeiträge der Kläger waren nicht deren eigene Leistung, insoweit für sie Leistungen des Arbeitgebers des Klägers erbracht wurden. Denn der Kläger hat vom Arbeitgeber in exakter Höhe der Kindergartenbeiträge Geldleistungen erhalten, die nach § 3 Nr. 33 EStG als steuerfrei behandelt worden sind. Nach dieser Bestimmung sind steuerfrei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen. Es handelt sich um Leistungen, die zweckgebunden sind und davon abhängen, dass sie tatsächlich für den begünstigten Zweck aufgewandt werden.

Für die Steuererklärung heißt das: Die Kinderbetreuungskosten müssen um den steuerfrei gezahlten Arbeitgeberzuschuss gekürzt werden, hier also komplett, da die Beträge identisch waren.

Steuererklärung: In welche Höhe können Kinderbetreuungskosten geltend gemacht werden?

In der Steuererklärung werden die Kinderbetreuungskosten im Bereich »Sonderausgaben« eingetragen.

Auf die persönlichen Gründe, warum bei Ihnen Kinderbetreuungskosten anfallen, kommt es nicht an. Ob Ihnen beispielsweise Aufwendungen wegen Ihrer Erwerbstätigkeit entstehen, ob bei Ehegatten beide erwerbstätig sind oder Sie nur einmal eine »Auszeit« nehmen wollen, ist dem Finanzamt egal.

Der Abzug der Kosten ist beschränkt: Abzugsfähig sind 2/3 der Aufwendungen, maximal 4.000 Euro je Kind. Der Höchstbetrag wird bei zusammen veranlagten Eltern nicht verdoppelt.

Den Höchstbetrag erreichen Sie, wenn Sie für ein Kind Aufwendungen von 6.000 Euro oder mehr getragen haben. Haben Sie weniger als 6.000 Euro Aufwendungen, können Sie nur 2/3 davon abziehen.

Es handelt sich um einen Jahresbetrag, das bedeutet: Der Höchstbetrag wird nicht zeitanteilig gekürzt, wenn im Kalenderjahr Kinderbetreuungskosten nicht regelmäßig und über das ganze Jahr verteilt angefallen sind.

Kinderbetreuungskosten absetzen: Voraussetzungen

Kinderbetreuungskosten können Sie geltend machen für leibliche Kinder, Adoptivkinder und Pflegekinder.

Bei Stiefkindern gibt es eine kleine Besonderheit: Sind Sie mit einem »neuen« Ehepartner verheiratet und werden mit diesem zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, können die Betreuungskosten auch vom Stiefelternteil getragen worden sein. Denn bei Sonderausgaben werden die Ehegatten wie eine Person behandelt.

Das Kind darf das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei älteren Kindern unterstellt der Gesetzgeber, dass die Kinder keiner Betreuung mehr bedürfen.

Behinderte Kinder werden berücksichtigt, wenn ihre Behinderung vor vollendetem 25. Lebensjahr eingetreten ist und sie wegen der Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Hier gelten die gleichen Kriterien wie für den Bezug von Kindergeld oder den Abzug von Freibeträgen für Kinder bei volljährigen behinderten Kindern.

Das Kind muss zum Haushalt zählen. Das kann problematisch sein, wenn Sie und der andere Elternteil nicht mehr zusammenleben. Bei wem das Kind gemeldet ist, ist nicht entscheidend. Die Meldung wird das Finanzamt aber als Indiz werten. Weitere ebenfalls widerlegbare Indizien für das Finanzamt sind die Zahlung des Kindergeldes und das Sorgerecht. Das Kind kann auch zu mehreren Haushalten gleichzeitig gehören. Nach Ansicht der Finanzverwaltung wird in einem solchen Fall der Höchstbetrag von 4.000 Euro geteilt.

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(MB)

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