Differenzkindergeld: Welcher Wechselkurs gilt für die ausländische Leistung?

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Innerhalb des Euro-Raums stellt sich die Frage natürlich gar nicht, aber wenn die Schweiz ins Spiel kommt, wird es knifflig: Welcher Zeitpunkt darf oder muss für die Währungsumrechnung von Familienleistungen zugrunde gelegt werden?

Mit dieser Frage beschäftigte sich das FG Baden-Württemberg. Der zu entscheidende Fall betraf ein deutsches Ehepaar – beide Partner arbeiteten in der Schweiz. Der Ehemann erhielt für die beiden Kinder monatlich jeweils 200 Schweizer Franken (CHF) Kinderzulage, also insgesamt 400 Franken. Die Ehefrau beantragte Kindergeld in Deutschland. Dieses wird in der Form des sog. Differenzkindergelds ausgezahlt, sie erhält also die Differenz zwischen dem inländischen Kindergeld und der Schweizer Kinderzulage.

Um diese Differenz zu ermitteln, muss zunächst einmal die schweizerische Kinderzulage in Euro umgerechnet werden. Nur: Welcher Stichtag gilt für den Wechselkurs? Darüber war hier ein Streit mit der Familienkasse entbrannt. Diese war der Meinung, dass die (umgerechneten) Familienleistungen aus der Schweiz wechselkursbedingt die Höhe des deutschen Kindergelds erreichten und zahlte folglich kein Geld aus.

Die Ehefrau war hingegen der Auffassung, dass die Familienkasse sich auf einen falschen Stichtag zur Berechnung der Differenz zwischen schweizerischer und deutscher Leistung bezog und forderte Differenzkindergeld in Höhe von 1.303,22 Euro.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg fragte beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) nach und erklärte dann: Ja, der Anspruch der Ehefrau ist berechtigt. Die von ihr zugrunde gelegten Stichtage für die Umrechnung entsprechen den Vorgaben des EuGH (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 5.12.2019, Az. 3 K 2234/19).

Falls Sie einen ähnlichen Streit mit Ihrer Familienkasse haben, sollten Sie zum Thema »Stichtag« folgendes wissen:

Maßgeblich für die Währungsumrechnung ist der jeweilige Tag, an dem der zuständige Träger des Beschäftigungsstaats die Zahlung der fraglichen Familienleistungen vorgenommen hat. Die Verwaltungsanweisung der Familienkassen steht insofern im Widerspruch zu der durch den EuGH geklärten unionsrechtlichen Auslegung des Beschlusses Nr. H3 (EuGH-Urteil vom 4.9.2019, Az. C-473/18).

(MB)

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