Neue Steuerregeln für Auslandsunterhalt ab 2025
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Wer Angehörige im Ausland finanziell unterstützt, kann diese Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung geltend machen. Seit 2025 gelten jedoch neue Regeln. Was man für die nächste Steuererklärung wissen muss.
Die neuen Regeln, die durch das Jahressteuergesetz 2024 eingeführt wurden, bedeuten für viele Familien eine strengere Nachweispflicht. Wer bisher Bargeld oder alternative Zahlungswege genutzt hat, muss nun auf Überweisungen umstellen. Außerdem können Unterhaltszahlungen an erwerbsfähige Angehörige im Ausland künftig häufiger abgelehnt werden.
Die neuen Regeln erhöhen den organisatorischen Aufwand und können dazu führen, dass weniger Kosten steuerlich berücksichtigt werden.
Familien sollten frühzeitig prüfen, ob sie alle erforderlichen Nachweise erbringen können, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.
Unterhaltszahlungen ins Ausland: Das gilt ab 2025
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Nur Überweisungen zählen: Unterhaltsleistungen in Form von Geldzuwendungen werden steuerlich nur anerkannt, wenn die Zahlung per Überweisung auf ein Konto der unterstützten Person erfolgt. Bargeld oder Zahlungen an digitale Geldbörsen (E-Wallet) sind nicht begünstigt.
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Wer ist berechtigt? Abziehbar sind Aufwendungen für Personen, die nach deutschem Recht gesetzlich unterhaltsberechtigt sind, zum Beispiel Eltern oder Ehepartner. Für Kinder, für die Kindergeld oder vergleichbare ausländische Leistungen gezahlt werden, ist kein Abzug möglich.
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Nachweise sind Pflicht: Die Bedürftigkeit der unterstützten Person muss belegt werden, zum Beispiel durch eine Unterhaltserklärung und Nachweise über deren Einkommen und Vermögen. Alle Unterlagen müssen in deutscher Sprache vorliegen oder amtlich übersetzt sein.
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Erwerbsobliegenheit: Personen im erwerbsfähigen Alter müssen grundsätzlich versuchen, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Nur in Ausnahmefällen (z.B. Krankheit, Behinderung, Pflege von Angehörigen) sind Unterhaltszahlungen steuerlich absetzbar.
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Höchstbetrag und Aufteilung: Unterstützt man mehrere Personen in einem Haushalt, werden die Aufwendungen gleichmäßig aufgeteilt. Der Höchstbetrag pro Person bleibt bestehen.
Das Bundesfinanzministerium hat ein Schreiben veröffentlicht, das alle Regeln für den Abzug von Unterhaltszahlungen ins Ausland erklärt. Das Schreiben ist hier auf der Internetseite des BMF veröffentlicht (PDF).
FAQ: Unterhaltszahlungen ins Ausland – Das gilt ab 2025
Können Unterhaltszahlungen ins Ausland weiterhin steuerlich abgesetzt werden?
Ja, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Die Zahlungen müssen per Überweisung auf das Konto der unterstützten Person erfolgen. Bargeld oder Zahlungen über E-Wallets werden nicht anerkannt.
Beispiel: Eine monatliche Überweisung von 300 Euro an die Mutter in Polen ist begünstigt. Eine Barzahlung bei einem Besuch vor Ort nicht.
Für wen sind Unterhaltszahlungen steuerlich absetzbar?
Nur für Personen, die nach deutschem Recht gesetzlich unterhaltsberechtigt sind, zum Beispiel Ehepartner oder Eltern. Für Kinder, für die Kindergeld oder vergleichbare ausländische Leistungen gezahlt werden, ist kein Abzug möglich.
Beispiel: Unterhalt für den Ehepartner in Spanien kann berücksichtigt werden. Zahlungen für ein Kind, für das Kindergeld gezahlt wird, nicht.
Welche Nachweise sind erforderlich?
Es wird eine Unterhaltserklärung sowie Nachweise über Einkommen und Vermögen der unterstützten Person benötigt. Alle Dokumente müssen auf Deutsch oder amtlich übersetzt sein.
Beispiel: Eine amtlich übersetzte Gehaltsbescheinigung der unterstützten Person ist erforderlich.
Was bedeutet Erwerbsobliegenheit?
Unterstützte Personen im erwerbsfähigen Alter müssen grundsätzlich versuchen, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Nur bei Krankheit, Behinderung oder Pflege von Angehörigen sind Ausnahmen möglich.
Beispiel: Eine arbeitsfähige Schwester ohne gesundheitliche Einschränkungen erfüllt die Voraussetzung nicht. Eine pflegende Mutter kann berücksichtigt werden.
Gibt es einen Höchstbetrag?
Ja, der Höchstbetrag pro Person bleibt bestehen. Unterstützen mehrere Personen in einem Haushalt, wird der Betrag gleichmäßig aufgeteilt. Der Höchstbetrag für Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1 EStG beträgt 12.096 Euro pro Jahr (für 2025). Eigene Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person werden angerechnet, soweit sie 624 Euro im Jahr übersteigen.
Beispiel: Bei einem Haushalt mit zwei unterstützten Personen wird der Höchstbetrag auf beide verteilt.
Was passiert, wenn die neuen Regeln nicht eingehalten werden?
Dann können Unterhaltszahlungen nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Das kann die Steuerlast erhöhen.
Beispiel: Wer weiterhin Bargeld übergibt, verliert den steuerlichen Vorteil.
(MB)