Anspruch auf Kindergeld bei Studium zum Sparkassenfachwirt

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Ein nach Abschluss einer Banklehre aufgenommenes nebenberufliches Studium zum Sparkassenfachwirt kann Teil einer mehraktigen, zum Kindergeldbezug berechtigenden Berufsausbildung sein, entschied das FG Münster.

Die Banklehre und das anschließende Studium seien als einheitliche mehraktige Berufsausbildung anzusehen, weil beide Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang stünden und im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt würden, erklärten die Richter. Das Studium baue inhaltlich auf die Ausbildung zum Bankkaufmann auf und es handele sich um einen Abschluss, der eine Tätigkeit mit einem höheren Verantwortungsspektrum zulasse.

Im entschiedenen Fall hatte der Sohn der Klägerin das Studium nur vier Monate nach Abschluss der Ausbildung aufgenommen und sich bereits während seiner Ausbildung hierfür beworben. Nach den Zulassungsbedingungen waren für die Aufnahme des Studiums unter anderem ein Abschluss als Bankkaufmann bzw. Sparkassenkaufmann sowie eine Beschäftigung in einem Unternehmen der Sparkassen-Finanzgruppe erforderlich.

Die nach den Zulassungsbedingungen vorausgesetzte Beschäftigung in einem Unternehmen der Sparkassen-Finanzgruppe führte nach Auffassung des Gerichts nicht zu einer Zäsur – es handle sich vielmehr um eine unschädliche ausbildungsbegleitende Berufstätigkeit, so das Urteil (FG Münster, Urteil vom 14.05.2018, Az. 13 K 1161/17).

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