Werbungskosten: Kontoführungsgebühren nicht vergessen!

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Damit Ihr Gehalt an Sie ausgezahlt werden kann, brauchen Sie ein Girokonto. Die Gebühren dafür sind in der Steuererklärung als Werbungskosten absetzbar. Welche zwei Möglichkeiten es dafür gibt, lesen Sie hier.

Die Gebühren für ein Gehaltskonto bei einer Bank oder Sparkasse können Sie als Werbungskosten absetzen – allerdings meist nicht in voller Höhe. Denn nur die Kosten für beruflich veranlasste Kontobewegungen sind Werbungskosten. Beruflich veranlasst sind z.B. die Buchungen von Gehaltsgutschriften und Überweisungen zur Begleichung von Rechnungen für Fachliteratur, Arbeitsmittel usw.

Nicht abzugsfähig sind Gebühren, die auf Gehaltsabhebungen oder Überweisungen für private Zwecke entfallen, oder Gebühren für die Eröffnung oder Löschung des Kontos.

Zahlen Sie pauschale Kontoführungsgebühren, müssen Sie diese nach dem Verhältnis beruflich und privat veranlasster Kontenbewegungen aufteilen.

Es kann sehr aufwendig werden, die beruflichen Kontobewegungen und deren Kosten im Einzelnen nachzuweisen. Statt des Einzelnachweises können Sie für Kontoführungsgebühren aber pauschal 16 € jährlich als Werbungskosten geltend machen. Mehr als diese 16 € gibt es aber nur gegen Einzelnachweis.

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