Strafbarer (privater) Facebook-Kommentar: Anwaltskosten als Werbungskosten abziehbar?
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Strafbarer (privater) Facebook-Kommentar: Anwaltskosten als Werbungskosten abziehbar?

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Die Kosten für einen Anwalt sowie Gerichtsgebühren sind in der Steuererklärung nur in Ausnahmefällen als Werbungskosten abziehbar. Das FG Köln entschied über einen Fall, in dem ein privater Facebook-Post ein Disziplinarverfahren nach sich zog.

Disziplinarverfahren: Rechtsanwaltskosten sind Werbungskosten

Die Richter des Finanzgerichts (FG) Köln entschieden: Rechtsanwaltskosten für die Vertretung in einem Disziplinarverfahren können auch dann als Werbungskosten bei der Einkommensteuer abgezogen werden, wenn das Verfahren wegen eines strafbaren Kommentars in den sozialen Medien eingeleitet wurde (FG Köln, Urteil vom 17.06.2021, Az. 14 K 997/20, Revision beim BFH: Az. VI R 16/21).

Geklagt hatte ein Berufssoldat, der wegen eines bei Facebook veröffentlichten privaten Kommentars wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten rechtskräftig verurteilt worden war. Daneben wurde gegen ihn als Soldat ein gerichtliches Wehrdisziplinarverfahren durchgeführt, in dem es auch um den Fortbestand des Dienstverhältnisses ging.

Der Soldat machte in seiner Einkommensteuererklärung die Rechtsanwaltskosten für seine Verteidigung im Disziplinarverfahren als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an und begründete dies damit, dass die berufliche Veranlassung der Kosten durch das vorsätzliche strafbare Handeln des Soldaten auf seinem privaten Facebook-Account überlagert werde.

Das sahen die Richter des FG Köln anders. Sie ließen den Abzug der Rechtsanwaltskosten als Werbungskosten zu mit der Begründung: Die Kosten betreffen das Arbeitsverhältnis und die Ansprüche hieraus. Die strengere Rechtsprechung des BFH zu Strafverteidigungskosten ist auf arbeitsrechtliche oder dienstrechtliche Verfahren nicht anwendbar, denn solche Aufwendungen sind bereits durch ihren Zweck, das Gehalt zu erhalten, untrennbar dem Dienstverhältnis zugewiesen. Die strafbare Handlung stellt demgegenüber nur eine entferntere Ursache dar.

Das Finanzamt hat gegen das Urteil des FG Köln Revision eingelegt. Jetzt beschäftigt sich also der Bundesfinanzhof (BFH) mit dem Fall (Az. VI R 16/21).

Steuererklärung: Wann sind Anwaltskosten Werbungskosten?

Prozesskosten und Kosten einer Rechtsberatung durch einen Anwalt können Werbungskosten sein, wenn der Prozess und die Rechtsberatung sind durch die berufliche Tätigkeit veranlasst sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie Kläger oder Beklagter sind und ob Sie den Prozess gewinnen oder verlieren.

  • Arbeitsgericht: Ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist immer beruflich veranlasst, da typischerweise um das Arbeitsverhältnis gestritten wird. Typische Streitpunkte sind z.B. Lohnansprüche, Kündigung, Abfindung, Urlaub oder die betriebliche Altersversorgung.

  • Zivilgericht: Bei Verfahren vor dem Zivilgericht muss genau geprüft werden, ob dieses durch die berufliche Tätigkeit veranlasst wurde. Eine berufliche Veranlassung liegt z.B. vor, wenn Sie auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder auf einer dienstlichen Fahrt einen Unfall hatten und nun vor Gericht Schadensersatzansprüche abwehren oder durchsetzen müssen.

  • Strafgericht: Ein Strafverfahren muss grundsätzlich durch Ihr berufliches Verhalten veranlasst sein. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie freigesprochen oder verurteilt werden oder das Delikt vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen haben. Eine berufliche Veranlassung liegt z.B. vor, wenn ein Lehrer einem erheblich störenden Schüler einige Ohrfeigen gibt und sich daraufhin wegen des Vorwurfs der Körperverletzung im Amt verantworten muss. Sind die Kosten des Strafverfahrens jedoch durch die Straftat selbst oder z.B. eine rücksichtslose Verkehrsgesinnung entstanden, können die Aufwendungen steuerlich nicht berücksichtigt werden. Das gilt auch dann, wenn Sie auf einer Dienstreise wegen überhöhter Geschwindigkeit einen Verkehrsunfall verursachen.

  • Finanzgericht: Ein Verfahren in steuerlichen Angelegenheiten vor dem Finanzgericht oder dem Bundesfinanzhof ist beruflich veranlasst, wenn um die Anerkennung von Werbungskosten oder um Lohnsteuerabzüge vom Arbeitslohn gestritten wird.

  • Disziplinarverfahren: Ein Disziplinarverfahren eines Beamten ist ebenfalls beruflich veranlasst.

Anwaltskosten und Gerichtskosten in der Steuererklärung: Welche Kosten Sie absetzen können

Sind der Prozess und die Rechtsberatung durch die berufliche Tätigkeit veranlasst, können Sie als Werbungskosten geltend machen:

  • Anwaltshonorare. (Entsteht um das Honorar ein neuer Rechtsstreit, sind auch diese Kosten abzugsfähig.)

  • Gerichtsgebühren (auch Prozesskostenvorschuss), Gutachterkosten.

  • Reisekosten für die Fahrten zum Anwalt und zum Gericht: Hier können Sie die Aufwendungen wie bei einer Dienstreise geltend machen.

  • Unfallkostenbei einem Unfall auf einer Fahrt zum Anwalt oder Gericht.

  • Bücher und Ratgeber sind absetzbar, wenn sie ausschließlich Rechtsfragen aus dem Berufsalltag behandeln, z.B. Bücher über Kündigungsschutzklagen, Urlaubsansprüche, Haftungsfragen u.Ä. Wenn Rechtsratgeber darüber hinaus andere Rechtsbereiche abdecken, werden die Kosten nicht anerkannt.

Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastung?

Werbungskosten können Sie nur steuerlich absetzen, wenn ein Bezug zum Beruf besteht bzw. wenn es sich um »Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen« handelt, so ist es definiert in § 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Fallen Gerichtskosten oder Anwaltshonorare ohne einen solchen Bezug an, könnte noch ein Abzug im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen denkbar sein. Häufig entsteht diese Frage im Zusammenhang mit der steuerlichen Geltendmachung von Scheidungskosten.

Allerdings gilt der Grundsatz: Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits sind vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen. Nur ausnahmsweise sind Prozesskosten noch steuerlich zu berücksichtigen, wenn »der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.« (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG).

Diese Ausnahme gilt für die Scheidungskosten jedoch nicht: Ein Steuerpflichtiger erbringt die Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren normalerweise nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse. Scheidungskosten können deshalb nicht steuerlich geltend gemacht werden (BFH-Urteil vom 18.5.2017, Az. VI R 9/16).

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(MB)

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