Nicht genutzte Gemeinschaftsunterkunft: Versteuerter geldwerter Vorteil absetzbar?

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Stellt der Arbeitgeber kostenlos eine Unterkunft zur Verfügung, ist das grundsätzlich ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil, der mit dem entsprechenden Sachbezugswert bewertet wird. Was aber gilt steuerlich, wenn der Arbeitnehmer diese Unterkunft tatsächlich gar nicht nutzt? Diese Frage klärt derzeit der BFH.

Der Fall: Ein Soldat nutzt die von der Bundeswehr in der Stammkaserne zur Verfügung gestellte Unterkunft nicht für Übernachtungen, da er arbeitstäglich nach Hause fährt (sog. Ausgang bis zum Wecken). Trotzdem muss er für die kostenlos bereitgestellte Unterkunft im Streitjahr 2009 einen Sachbezugswert in Höhe von 612 Euro jährlich als Arbeitslohn versteuern. Einen Abzug des Sachbezugswertes als Werbungskosten lehnt sein Finanzamt ab.

Dagegen hat der Soldat geklagt – bislang leider ohne Erfolg: Das zuständige Finanzgericht hält die Besteuerung für rechtens. Mangels selbst getragener Kosten könne er auch weder den versteuerten geldwerten Vorteil noch die darauf entfallende Lohnsteuer als Werbungskosten geltend machen (FG des Saarlandes, Urteil vom 31.1.2018, Az. 2 K 1198/15, Az. der Revision beim BFH: VI R 5/18). Abschließend klärt nun der Bundesfinanzhof, ob in diesem Fall ein geldwerter Vorteil zu versteuern ist bzw. ob dieser als Werbungskosten absetzbar ist.

In vergleichbaren Fällen sollten Betroffene gegen ihren Steuerbescheid Einspruch einlegen und mit Hinweis auf die anhängige Revision das Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragen.

(AI)

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