Kein Werbungskostenabzug von Reservisten

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Reservistendienst Leistende sind pensionierte und frühere Soldaten, die auf Zeit unter bestimmten Voraussetzungen bis zu einem bestimmten Lebensalter und je nach Verwendung bis zu drei bzw. bis zu sieben Monate in den Streitkräften der BRD dienen.

Ein pensionierter Berufssoldat erhielt als Reservistendienst Leistender steuerfreie Beträge. Die Kosten, die ihm durch die Dienstleistung entstanden, wurden nur zum Teil ersetzt. Die übersteigenden Aufwendungen machte er als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten aber nicht, weil sie mit steuerfreien Einnahmen im Zusammenhang stehen. Der ehemalige Soldat ist der Ansicht, damit unberechtigterweise schlechter gestellt zu sein als seine aktiven Kollegen.

Das Gericht bestätigt jedoch, dass der pensionierte Soldat die entstandenen Aufwendungen steuerlich nicht abziehen kann. Ein Abzug wäre nur möglich, wenn die Kosten mit seinen Versorgungsbezügen zusammenhängen würden. Hierin sieht das Gericht auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber aktiven Berufssoldaten (FG Berlin-Brandenburg vom 16.8.2017, Az. 3 K 3118/17).

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