Häusliches Arbeitszimmer: Nicht für Professoren und Richter

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Auch wenn ein Steuerpflichtiger die meiste Arbeitszeit im häuslichen Arbeitszimmer verbringt, rechtfertigt das allein noch nicht den Abzug anfallender Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten.

Ende 2010 hat der Gesetzgeber den Abzug der Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers neu geregelt. Anlass war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das die seit 2007 geltende Rechtslage für verfassungswidrig und damit für unwirksam erklärte. Die gesetzliche Neuregelung bestand im Wesentlichen in der Rückkehr zur alten Rechtslage, die bis Ende 2006 bestanden hatte. Für häusliche Arbeitszimmer wurde der eingeschränkte Kostenabzug in Höhe von maximal 1.250,00 € jährlich wieder eingeführt, wenn ein Steuerpflichtiger keinen auswärtigen Arbeitsplatz hat.

Frage nach dem Mittelpunkt der Tätigkeit

Die Obergrenze von 1.250,00 € gilt nicht, wenn sich der Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer befindet. In der Vergangenheit hat die Rechtsprechung den Mittelpunkt der Tätigkeit nach qualitativen Kriterien bestimmt. Es war nicht der Faktor Arbeitszeit entscheidend, sondern der Faktor Qualität der im Arbeitszimmer ausgeführten Arbeiten. Nur wenn im Arbeitszimmer die den jeweiligen Beruf prägenden Tätigkeiten ausgeführt wurden, war die Bedingung Tätigkeitsmittelpunkt erfüllt und der uneingeschränkte Kostenabzug zulässig.

Qualitative Kriterien sind entscheidend

Der BFH hat in zwei neuen Entscheidungen deutlich gemacht, dass sich daran trotz der Neuregelung im Jahre 2010 nichts ändert: Der Mittelpunkt der Gesamttätigkeit eines Steuerpflichtigen bestimmt sich weiterhin nach qualitativen Kriterien. Aus diesem Grund scheiterten ein Richter und ein Hochschullehrer mit ihren Klagen vor dem BFH. Beide verbrachten zwar die meiste Arbeitszeit in ihrem häuslichen Arbeitszimmer, sie führten dort aber nicht alle Tätigkeiten aus, die ihren Beruf prägen:

  • Der Hochschullehrer nutzte sein Arbeitszimmer für Forschungsarbeiten und bereitete dort seine Lehrveranstaltungen vor. Prägend sind jedoch die Lehrverpflichtungen, die außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers stattfinden (BFH-Urteil vom 27.10.2011, VI R 71/10, DB 2012 S. 176).

  • Beim Richter ist das verbindliche Entscheiden von Rechtsfragen in Gerichtsverhandlungen prägend, das ebenfalls nur außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers stattfindet. Der Richter hatte erfolglos geltend gemacht, dass er 60 % seiner Arbeitszeit mit der tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung von Streitfällen im Arbeitszimmer verbringe (BFH-Urteil vom 12.11.2011, VI R 13/11, DB 2012 S. 176).

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