Fahrten zum Dienstsport: Werbungskosten

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Polizisten können Fahrten zum Dienstsport als Werbungskosten in ihrer Steuererklärung absetzen. Lesen Sie hier, welche Voraussetzungen dabei erfüllt werden müssen.

Die Richter ließen den Abzug als Werbungskosten zu, weil es sich nicht um typische Freizeitsportarten handelt. Bei folgenden Sportarten wurde der Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Polizisten anerkannt:

  • Selbstverteidigung,
  • Schwimmen,
  • Retten,
  • Konditionsförderung.

Außerdem wichtig: Der Polizist war durch eine Dienstanweisung zu mindestens 40 Stunden Dienstsport im Jahr verpflichtet, die er auch in erster Linie während der Dienstzeit ausüben sollte. Dies war für die Richter ein weiteres Argument für die Annahme einer beruflich veranlassten Tätigkeit.

Insgesamt kam der Polizist übrigens auf 130 Stunden Dienstsport, für die er 64 Fahrten geltend machte (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.1.2008, Az. 6 K 993/05).

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