Doppelte Haushaltsführung: Verpflegungsmehraufwand nur für drei Monate ist verfassungsgemäß

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Bei einer beruflich begründeten doppelten Haushaltsführung wird der Mehraufwand für Verpflegungskosten nur drei Monate als Werbungskosten anerkannt. Das ist in Ordnung, sagt der BFH.

Das Gesetz lässt den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen für jeden Kalendertag der Abwesenheit vom eigenen Hausstand als Werbungskosten zu. Die Pauschbeträge sind dabei nach der Abwesenheitsdauer gestaffelt und auf einen Zeitraum von drei Monaten nach Bezug der Wohnung am neuen Beschäftigungsort begrenzt.

Diese Begrenzung hat der BFH nun als verfassungsgemäß beurteilt (Urteil vom 8.7.2010, Az. VI R 10/08):

  • Der Gesetzgeber unterstellt, dass der Arbeitnehmer nach drei Monaten eine Verpflegungssituation vorfindet, die keinen beruflich veranlassten Mehraufwand verursacht. Mit dieser Typisierung einer Übergangszeit bewegt sich der Gesetzgeber innerhalb seines Beurteilungs- und Gestaltungsermessens. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) scheidet damit aus.
  • Auch einen Verstoß gegen den besonderen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG sieht der BFH nicht. Durch die Begrenzung auf drei Monate werde im Rahmen einer sog. "Doppelverdienerehe" keine "ökonomische Entwertung der beiderseitigen Berufstätigkeit" verursacht. Denn Verpflegungsmehraufwand fällt auch bei allen anderen Arbeitnehmern an und bleibt dort ebenfalls nach drei Monaten unberücksichtigt.
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