Doppelte Haushaltsführung bei Ledigen: Nur 14 Heimfahrten können genügen

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Wo sich Ihr Lebensmittelpunkt befindet, ist steuerlich von großer Bedeutung:

  • Eine doppelte Haushaltsführung wird nur anerkannt, wenn Sie am Heimatort einen eigenen Hausstand unterhalten und dort Ihr Lebensmittelpunkt ist.
  • Fahrten von der weiter entfernt liegenden Wohnung zur Arbeitsstelle können Sie nur dann mit der Entfernungspauschale steuerlich geltend machen, wenn sich dort Ihr Lebensmittelpunkt befindet.

Anders als bei verheirateten, gibt es bei nicht verheirateten Arbeitnehmern häufig Streitereien mit dem Finanzamt, wo sich der Lebensmittelpunkt befindet. Keine Probleme bereitet das Finanzamt in der Regel nur dann, wenn Sie im Durchschnitt mindestens zweimal monatlich zur weiter entfernten Wohnung fahren (R 42 Abs. 1 Satz 8 LStR 2005). Aber auch wenn Sie bedeutend weniger Heimfahrten geltend machen, kann die weiter entfernte Wohnung Lebensmittelpunkt sein, wie ein aktuelles Finanzgerichtsurteil beweist:

Bei einem Zeitsoldaten, der an der bayerischen Bundeswehrhochschule Neubiberg studierte, wurde der Heimatort in Norddeutschland als Lebensmittelpunkt anerkannt, obwohl er nur 14 Heimfahrten im Jahr dorthin unternommen hatte. Entscheidend für die Finanzrichter war:

  • die große Entfernung von 840 km,
  • die Tatsache, dass Eltern, Freunde und die Freundin im Heimatort wohnen,
  • dass der Zeitsoldat überzeugend dargelegt hat, dass er immer dann zu seiner Hauptwohnung fuhr, wenn Dienstplan und Studium dies zuließen. So konnte er anhand von Kalenderaufzeichnungen glaubhaft machen, dass er sich im Rahmen seiner 14 Aufenthalte an insgesamt 91 Tagen in seiner Heimat aufgehalten hat, was ca. 65% der insgesamt zur Verfügung stehenden 140 freien Tage entspricht (FG München vom 30.12.2005, Az. 1 K 4382/04).
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