Berufskrankheit: Heilbehandlung als Werbungskosten absetzen

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Bei einer typischen Berufskrankheit bzw. wenn zwischen dem Beruf und der Krankheit offensichtlich ein Zusammenhang besteht, dürfen Sie die selbst getragenen Kosten als Werbungskosten geltend machen. Das kann z.B. bei einer Sehnenscheidenentzündung der Fall sein.

Das Verwaltungsgericht Aachen entschied: Einer Finanzbeamtin, die durchweg am Computer arbeitet, steht die Anerkennung ihrer Sehnenscheidenentzündung als Berufskrankheit zu (Urteil vom 14.4.2011, Az. 1 K 1203/09).

Die Beamtin erklärte, dass die intensive Arbeit am Computer mit Maus und Tastatur Ursache ihrer mittlerweile chronischen Sehnenscheidenentzündung sei.

Ein vom Gericht eingeholtes arbeitsmedizinisches Gutachten eines Universitätsprofessors bestätigte, dass zwischen der Tätigkeit der Beamtin am Computer und ihrer Erkrankung eine Verbindung bestand.

Wann besteht ein "offensichtlicher Zusammenhang"?

Der Zusammenhang zwischen dem Beruf und der Erkrankung besteht bei Gesundheitsschäden, die bei der Ausübung des Berufs z.B. am Arbeitsplatz, auf einer Dienstreise, einer betrieblichen Veranstaltung oder bei einem Unfall auf dem Weg zur Arbeitsstätte entstehen.

Was dürfen Sie als Werbungskosten geltend machen?

Als Werbungskosten können Sie die Kosten abziehen, die Sie bei der Behandlung der Berufskrankheit selber tragen müssen und die nicht Ihre Krankenkasse übernimmt. Das sind z.B. Fahrtkosten zum Arzt, Kurkosten, Kosten eines Unfalls bei einer Fahrt zum Arzt, Zuzahlungen zu Heilbehandlungen, Medikamenten und Hilfsmitteln (z.B. Krücken).

Nicht abzugsfähig sind dagegen Aufwendungen für vorbeugende Maßnahmen wie z.B. Kuren, um den allgemeinen Gesundheitszustand und damit die Arbeitskraft zu erhalten.

Vorteil gegenüber außergewöhnlichen Belastungen

Normalerweise gilt: Wenn Sie einen Teil der Behandlungskosten selbst zahlen, setzen Sie diese als  Krankheitskosten bei den außergewöhnlichen Belastungen ab. Die Aufwendungen werden jedoch nicht in voller Höhe berücksichtigt, denn es wird die zumutbare Belastung abgezogen. Steuerlich wirken sich also nur die Krankheitskosten aus, die über die zumutbare Belastung hinausgehen.

Wenn aber die Krankheitskosten ihren Grund im beruflichen Bereich haben, sind die Aufwendungen Werbungskosten. Der Vorteil: Hier wird keine zumutbare Belastung abgezogen, sodass Sie die Kosten in voller Höhe geltend machen können.

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