Angestellter Steuerberater: kein Werbungskostenabzug für FAZ

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Ausgaben für Bücher, Zeitschriften und Zeitungen sind als Werbungskosten absetzbar, wenn es sich um Fachliteratur handelt. Genau darüber aber kommt es oft zum Streit mit dem Finanzamt. Lesen Sie hier, bei welchen Zeitungen die Gerichte Werbungskosten akzeptieren.

"Aufwendungen für den Bezug der FAZ sind zumindest beim Bezug keiner weiteren Tageszeitung bei einem Steuerberater nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen." Das ist das wohl aktuellste Urteil zu dieser umfangreichen Thematik (FG Hessen, Urteil vom 8.5.2008, Az. 13 K 3379/07).

Der Grund für die Ablehnung: Bei der FAZ handelt es sich um eine "typische Tageszeitung", die auch allgemeine Informationen bietet. Das gilt auch für die "Frankfurter Rundschau" und die "Süddeutsche Zeitung".

Selbst bei mehreren Abonnements wird die Trennung in eine Tageszeitung, die man privat liest, und die Tageszeitung(en), denen man nur berufliche Informationen entnimmt, nicht anerkannt: "Typisch ist vielmehr, dass sämtliche Zeitungen sowohl unter dem einen wie auch unter dem anderen Gesichtspunkt durchgesehen werden" urteilte der Bundesfinanzhof bei einem Kulturkritiker, der die Kosten für den Bezug mehrerer überregionaler Tageszeitungen geltend machte (BFH, Urteil vom 7.9.1989, Az. IV R 128/88).

Ausnahme: Sie überzeugen Ihren Finanzbeamten davon, dass Sie einer bestimmten Zeitung nur beruflich interessierende Informationen entnehmen. Das gelang beispielsweise einem Gebietsleiter in der Kfz-Branche, der die Wochenendausgaben entfernter regionaler Tageszeitungen abonniert hatte, um den Markt zu analysieren und zu beobachten (FG Köln, Urteil vom 7.7.1993, Az. 6 K 4481/92).

Steuertipp
Auf dieses Urteil sollten sich auch Stellensuchende berufen, die sich die Wochenendausgaben überregionaler Tageszeitungen wie z.B. die "FAZ" oder die "Süddeutsche Zeitung" wegen des großen Stellenmarktes kaufen.

Das "Handelsblatt" ist keine typische Tageszeitung und kann daher steuerlich absetzbar sein! Grund: Die Zeitung beschäftigt sich fast ausschließlich mit Wirtschaftsfragen. Sie ist deshalb eher als Fachzeitschrift anzusehen und kann daher bei überwiegender beruflicher Nutzung ein Arbeitsmittel sein.

Anerkannt als Fachliteratur wurde das "Handelsblatt" bei einem Diplom-Kaufmann, der auf dem Gebiet der Steuer- und Wirtschaftsberatung tätig war (BFH, Urteil vom 12.11.1982, Az. VI R 193/79). Bei einem als Anlageberater tätigen Bankangestellten soll das "Handelsblatt" dagegen nicht abzugsfähig sein (FG Brandenburg, Urteil vom 4.2.2002, Az. 3 K 2613/01).

Steuertipp
Sind Sie nicht auf wirtschaftlichem Gebiet beruflich tätig, können Sie die Kosten für das "Handelsblatt" eventuell als Werbungskosten bei Ihren Einkünften aus Kapitalvermögen ansetzen. Dann müssen Sie aber dem Finanzamt darlegen, wie Sie die Zeitung konkret zur Erzielung Ihrer Kapitaleinkünfte nutzen (Niedersächsisches FG, Urteil vom 9.12.1998, Az. IX 606/97).

 

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