Weniger Steuern auf Überstunden für mehrere Jahre

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Wer Lohn für mehrere Jahre nachgezahlt bekommt, profitiert dank der sogenannten Fünftel-Regelung von einem niedrigeren Steuersatz. Das muss auch für die Auszahlung von Überstunden gelten, die über mehrere Jahre angesammelt wurde, sagt das FG Münster.

So funktioniert die Fünftelregelung

Bei einer zusammengeballten Auszahlung von Arbeitslohn zum Beispiel für Überstunden in einem Jahr ergibt sich bei einer normalen Versteuerung oft eine extrem hohe Steuerbelastung. Schuld daran ist der progressive Steuertarif. Um die Progressionswirkung im Jahr der Auszahlung abzumildern, wird deshalb die Abfindungszahlung nach der Fünftelregelung steuerlich günstiger behandelt:

  • Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens bezieht das Finanzamt die Abfindung zunächst als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit mit ein.

  • Für die Berechnung der zu zahlenden Einkommensteuer wird die Abfindung aus dem zu versteuernden Einkommen herausgerechnet und durch fünf dividiert. Dann wird ein Fünftel dem zu versteuernden Einkommen wieder hinzugerechnet, die Steuer für dieses Fünftel berechnet und der ermittelte Steuerbetrag dann verfünffacht.

Das Finanzamt überprüft von sich aus, ob für Sie die normale Besteuerung oder die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung günstiger ist.

Der jetzt vom FG Münster entschiedene Fall betraf dabei folgenden Sachverhalt:

Ein Arbeitnehmer hatte in den Jahren 2013 bis 2015 insgesamt 330 Überstunden geleistet. Nachdem der Arbeitnehmer erkrankte, schloss er mit seinem Arbeitgeber im Jahr 2016 einen Aufhebungsvertrag, mit dem das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Der Aufhebungsvertrag regelte unter anderem, dass die bislang nicht ausgezahlten Überstunden mit einem Betrag von insgesamt 6.000 Euro vergütet werden sollten.

Das Finanzamt unterwarf die Überstundenvergütung im Einkommensteuerbescheid dem Regelsteuersatz. Hiergegen wandte sich der Arbeitnehmer und machte geltend, dass die Fünftel-Regelung zur Anwendung kommen müsse.

Das FG Münster teilte diese Meinung und erklärte, dass es sich bei der Überstundenvergütung um eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit i. S. v. § 34 Abs. 1 EStG handle. Diese könne steuerlich nicht anders behandelt werden als eine Nachzahlung von Lohn für die reguläre Arbeitsleistung. Die Vergütung sei auch, wie es das Gesetz verlangt, "zusammengeballt“ zugeflossen, denn die Überstundenvergütung sei in einer Summe im Veranlagungszeitraum 2016 ausgezahlt worden (FG Münster, Urteil vom 23.05.2019, Az. 3 K 1007/18).

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