Privat weitergeführte Direktversicherung muss nicht in voller Höhe beitragspflichtig sein (Teil 2)

 - 

Für gesetzlich Krankenversicherte ist die Betriebsrente beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung. Seit 2004 gilt dies auch für die Kapitalauszahlung aus einer Direktversicherung. Zu Unrecht aber verlangen die Krankenkassen Beiträge auf die volle Auszahlung, soweit Sie als Versicherungsnehmer Prämien in eine privat weitergeführte Direktversicherung selbst einbezahlt haben. Das hat aktuell das Bundesverfassungsgericht entschieden.

Handlungsbedarf besteht für gesetzlich Krankenversicherte mit privat weitergeführter Direktversicherung - und zwar für Betriebsrentner, die bereits Beiträge bezahlen und auch für Versicherte in der Ansparphase der betrieblichen Altersvorsorge:

Betroffene Betriebsrentner sollten bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse eine Erstattung zuviel gezahlter Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge beantragen (§ 44 SGB X; § 26 Abs. 2 SGB IV). Voraussetzung hierfür ist, dass Sie

  • nach Ende des Arbeitsverhältnisses,
  • die Direktversicherung als Versicherungsnehmer privat weitergeführt haben und
  • eigene Beiträge eingezahlt haben.

Die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen beraten nun über die Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Über das Ergebnis werden wir Sie informieren. Um gegen eine mögliche Einrede der Verjährung der Beiträge für das Jahr 2006 gewappnet zu sein, sollten Sie Ihren Erstattungsantrag bis spätestens 31.12.2010 bei der Krankenkasse einreichen. Wer derzeit einen Beitragsbescheid erhält, sollte vorsorglich dagegen Widerspruch einlegen.

Vom Lebensversicherer müssen Sie sich den Anteil der (damaligen) Kapitalauszahlung berechnen und bescheinigen lassen, der auf (nicht beitragspflichtiger) privater Vorsorge mit Ihnen als Versicherungsnehmer beruht. Diese Bescheinigung reichen Sie bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse ein.

Versicherte, die nach Ende des Arbeitsverhältnisses eine Direktversicherung privat weiterführen, sollten aufgrund dieser Entscheidung im Einvernehmen mit dem früheren Arbeitgeber den Vertrag als Versicherungsnehmer übernehmen. Dann müssen Sie später keine Beiträge zahlen auf den Teil der Kapitalauszahlung, der auf den von Ihnen als Versicherungsnehmer privat eingezahlten Prämien beruht. Prüfen Sie aber vorher, ob und inwieweit diese Vertragsübernahme für Sie zu Nachteilen führt, etwa zum Verlust der Prämienvorteile aus einem Gruppenlebensversicherungsvertrag.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erging zur Kapitalauszahlung einer Direktversicherung. Unseres Erachtens sollten diese Grundsätze auch für eine Rentenzahlung aus einer Direktversicherung sowie für Leistungen aus einer Pensionskasse gelten.

Weitere News zum Thema
  • [] Die Arbeitsagenturen helfen auch Beschäftigten bei der Weiterbildung – seit Anfang 2019 noch mehr als bislang. Das gehört zur Qualifizierungsoffensive, die die Bundesregierung ausgerufen hat. Sie soll Beschäftigten die Chance geben, angesichts der schnellen mehr

  • [] Die meisten Arbeitnehmer haben in Deutschland Anspruch auf Bildungsurlaub. Sie können bis zu fünf Tage pro Kalenderjahr bezahlt an einer Weiterbildung teilnehmen. Dabei kann es sowohl um eine berufliche Fortbildung als auch um allgemeine und politische mehr

  • [] Eine Verletzung bei Verfolgung eines Diebes kann ein Arbeitsunfall sein, aber nicht, wenn es nur um die eigene Geldbörse geht. mehr

Weitere News zum Thema