Personalrat im öffentlichen Dienst: Aufwandsentschädigung steuerfrei

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Erhält ein Personalrat im öffentlichen Dienst eine Aufwandsentschädigung für Kosten, die mit seiner Position verbunden sind, ist diese steuerfrei. Ein Einzelnachweis der Aufwendungen ist nicht notwendig.

Mit diesem Urteil stellte sich der BFH auf die Seite eines Arbeitnehmervertreters. Dieser hatte  von seinem Arbeitgeber rund 900 Euro im Jahr erhalten, um damit im Rahmen der Personalratstätigkeit anfallende Kosten für Bewirtung, Geschenke oder Fahrten zu bestreiten.

Das Personalratsmitglied machte geltend, dass auf diesen Betrag nach § 3 Nr. 12 EStG keine Steuer erhoben werden dürfe. Hintergrund: § 3 Nr. 12 EStG stellt Bezüge frei, die als Ersatz für berufliche veranlasste Aufwendungen aus öffentlichen Kassen an Personen im öffentlichen Dienst gezahlt werden.

Das Finanzamt versteuerte die Aufwandsentschädigung als normalen Arbeitslohn, weil der Arbeitnehmervertreter keine Belege für die Aufwendungen vorlegen konnte. Damit sei nicht sicher, ob der Betrag von 900 Euro in dieser Höhe tatsächlich Ersatz für berufliche Kosten darstelle.

Diese Begründung überzeugte den BFH nicht. Dem Personalrat seien unzweifelhaft Aufwendungen entstanden und diese hätten offensichtlich auch nicht erheblich weniger als 900 Euro betragen. Deshalb durfte das Finanzamt nicht penibel sein und auf Einzelbelege bestehen.

Nur wenn der Personalrat über die Aufwandsentschädigung hinaus Werbungskosten geltend gemacht hätte, hätte das Finanzamt Nachweise verlangen dürfen (BFH, Urteil vom 15.11.2007, Az. VI R 91/04).
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