Besteuerung einer stillen Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers
Augenscheinlich zufriedene und bestimmt besonders wichtige Mitarbeiter!

Besteuerung einer stillen Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers

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Eine GmbH eröffnete »ausgesuchten, besonders wichtigen Mitarbeitern« die Möglichkeit, sich als typisch stiller Gesellschafter für die Dauer der Anstellung bei der GmbH zu beteiligen. Das Finanzamt behandelte die Gewinnanteile der so Beteiligten als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Nein, sagt FG Baden-Württemberg: Es handelt sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Die Gewinnanteile aus der stillen Beteiligung an der GmbH seien weder Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gem. § 19 Einkommensteuergesetz (EStG) noch gewerbliche Einkünfte, sondern Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG, entschied das FG Baden-Württemberg.

Warum wollte der Mitarbeiter die Besteuerung als Kapitaleinnahmen erreichen? Das ist schnell erklärt: Auf Kapitaleinnahmen wird 25% Abgeltungsteuer erhoben. Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit (also aus einem Arbeitsverhältnis) werden mit dem persönlichen Steuersatz besteuert – und dieser lag hier ganz sicher (weit) über 25%!

Was gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG?

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, es sei denn, dass der Gesellschafter oder Darlehensgeber als Mitunternehmer anzusehen sei.

Da die Einnahmen hier nicht im Rahmen einer Mitunternehmerschaft erzielt wurden, führen die Gewinnanteile nicht zu gewerblichen Einkünften gem. § 20 Abs. 8 i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Der Grund: Der beteiligte Mitarbeite hat kein wesentliches Mitunternehmerrisiko getragen. Er war zwar am Gewinn und Verlust der GmbH beteiligt gewesen, allerdings nicht am Unternehmenswert. Im Fall der Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses hat er auch keinen Anspruch auf den Zuwachs der stillen Reserven des Betriebsvermögens einschließlich des Zuwachses an dem Firmenwert.

Auch war die Mitunternehmerinitiative nur unwesentlich ausgeprägt: Der beteiligte Arbeitnehmer hatte nur das Recht, die Jahresabschlüsse der GmbH und Prüfungsberichte des Abschlussprüfers einzusehen. Darüber hinaus gehende Stimm- oder Widerspruchsrechte standen ihm nicht zu.

Warum keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gem. § 19 EStG?

Die Gewinnanteile führten auch nicht zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gem. § 19 EStG, denn im Streitfall war die Arbeitnehmerstellung des Mitarbeiters bei der GmbH für das daneben bestehende Gesellschaftsverhältnis zwischen ihm und der GmbH – als unabhängiges Sonderrechtsverhältnis – weder prägend noch stand sie im Vordergrund.

Die Gewinnanteile waren auch nicht (vorrangig) durch das Arbeitsverhältnis veranlasst, sondern hatten ihre Ursache in der Kapitalbeteiligung, die als Sonderrechtsverhältnis unabhängig vom Arbeitsverhältnis bestand.

Fazit: Es kommt auf die Ausgestaltung im Einzelfall an

Alles in allem, so das FG Baden-Württemberg, kommt es bei der Frage, wie Gewinnanteile aus der Beteiligung als typisch stiller Gesellschafter einer GmbH einzustufen sind, auf den Einzelfall an – zu entscheiden ist also ist im Wege einer Gesamtschau unter Einbeziehung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles.

Der Umstand, dass der Arbeitnehmer keinen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Einräumung der stillen Beteiligung hat, spricht jedenfalls für ein unabhängig vom Arbeitsverhältnis bestehendes Sonderrechtsverhältnis und die Besteuerung der Gewinneinnahmen als Kapitaleinnahmen (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 6.10.2022, Az. 12 K 1692/20; Az. der Revision beim BFH: VIII B 134/22).

(MB)

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