Rabatte beim Pkw-Kauf sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn
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Wenn ein Autohersteller den Arbeitnehmern eines verbundenen Unternehmens dieselben Rabatte beim Autokauf gewährt, wie sie seine eigenen Mitarbeitern im Rahmen des Werksangehörigenprogramms erhalten, dann handelt es sich dabei nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Das hat das FG Köln in folgendem Fall entschieden:
Der Kläger war bei einem Zulieferbetrieb eines Autoherstellers beschäftigt. Der Autobauer war mit 50 % an dem Zulieferer beteiligt und nahm dessen Mitarbeiter in sein Rabattprogramm für Werksangehörige auf. Der Kläger kaufte 2015 ein Neufahrzeug und erhielt dabei im Rahmen der Mitarbeiterkonditionen einen Preisvorteil, der ca. 1.700 Euro über dem üblichen Händlerabschlag lag. Außerdem wurden ihm die Überführungskosten in Höhe von 700 Euro erlassen. Das Finanzamt behandelte diese Vorteile beim Kläger als steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Dagegen wehrte sich der Autokäufer – mit Erfolg: Die Richter des FG Köln sahen weder in dem Pkw-Rabatt noch in dem Verzicht auf die Überführungskosten Arbeitslohn. Dabei stellten sie entscheidend darauf ab, dass der Autobauer die Rabatte im eigenwirtschaftlichen Verkaufsinteresse und nicht für die Arbeitsleistung des Klägers gewährt habe: Der Hersteller erschließe sich bei den Mitarbeitern des Zulieferbetriebes eine leicht zugängliche Kundengruppe, die er durch gezielte Marketingmaßnahmen anspreche, um damit seinen Umsatz zu steigern, erklärten die Richter. Dies zeige sich insbesondere auch darin, dass jeder Mitarbeiter jährlich bis zu vier Pkw vergünstigt erwerben und diese auch einem weiten Kreis von Familienangehörigen zugänglich machen könne (FG Köln, Urteil vom 11.10.2018, Az. 7 K 2053/17; Az. der Revision beim BFH: VI R 53/18).
Urteil widerspricht Finanzverwaltung
Mit diesem Urteil stellen sich die Richter des FG Köln gegen den sogenannten Rabatterlass
des Bundesfinanzministeriums (BMF-Schreiben vom 20.01.2015). Nach diesem Erlass sollen Preisvorteile, die Arbeitnehmern von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen eingeräumt werden, ebenso regelmäßig Arbeitslohn sein, wie Vorteile, die einem eigenen Arbeitnehmer gewährt werden.
Das Finanzamt hat daher auch Revision beim Bundesfinanzhof in München eingelegt, die unter dem Aktenzeichen VI R 53/18 geführt wird.