Keinen Studienplatz bekommen? Kapazitätsklage nicht absetzbar
Keinen Studienplatz bekommen? Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten sind in der Steuererklärung nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar.

Keinen Studienplatz bekommen? Kapazitätsklage nicht absetzbar

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Wer eine sogenannte Kapazitätsklage erhebt mit dem Ziel, seinem Kind einen Studienplatz zu verschaffen, kann die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten in der Steuererklärung nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.

Das geht aus einem Urteil des FG Münster hervor, das sich mit folgendem Sachverhalt beschäftigte:

Die ZVS hatte den Sohn der Klägerin nicht zum Medizinstudium zugelassen. Daraufhin erhob er eine Kapazitätsklage, weil einige Universitäten ihre Ausbildungskapazitäten nicht vollständig ausgeschöpft hätten. Die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten von mehr als 13.000 Euro trug die Klägerin und machte sie als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für 2009 geltend.

Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an und erklärte, dass es sich um Berufsausbildungskosten handele, die durch den Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld sowie den Sonderbedarfsfreibetrag abgegolten seien. Demgegenüber war die Klägerin der Auffassung, dass es sich nicht um typischen Ausbildungsunterhalt handele. Vielmehr sei es ihr darum gegangen, ihrem Sohn eine Existenzgrundlage durch das Medizinstudium zu verschaffen.

Die Finanzrichter folgten aber der Meinung des Finanzamts und bestätigten dessen Auffassung, dass es sich bei den geltend gemachten Prozesskosten um typische Aufwendungen für eine Berufsausbildung handele. Zur Begründung verwiesen sie auf ein Urteil des BFH, nach dem auch erhöhte Kosten, die durch das Bewerbung- oder Auswahlverfahren entstehen, nicht abzugsfähig sind (Urteil vom 9.11.1984, Az. VI R 40/83). Diese Rechtsprechung sei auch nach Wegfall des allgemeinen Ausbildungsfreibetrags anwendbar, da nunmehr die Freibeträge des § 32 Abs. 6 EStG den Ausbildungsbedarf eines Kindes umfassten (FG Münster, Urteil vom 13.8.2019, Az. 2 K 3783/18).

(MB)

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