Dienstfahrrad kann steuerfrei sein!

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Die Überlassung eines Fahrrads an einen Arbeitnehmer ist seit 2019 steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.

Darauf weist die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/9172; Link zum PDF auf der Internetseite des Bundestags) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/8656) hin.

Mit dem Tatbestandsmerkmal zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn sollen Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen werden. Es soll honoriert werden, dass der Arbeitgeber eine echte Zusatzleistung erbringt und nicht im Gegenzug das Bruttoentgelt absenkt, erklärt die Bundesregierung.

Hintergrund: Der geldwerte Vorteil eines Dienstrades bei privater Nutzung wurde seit 2012 mit 1 Prozent des Bruttolistenpreises besteuert. Mit dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet wurden durch § 3 Nummer 37 EStG Dienstfahrräder jedoch steuerfrei gestellt, wenn der Arbeitgeber zusätzlich zum geschuldeten Lohn die Kosten übernimmt. Andernfalls gilt weiterhin der Steuersatz von 1 Prozent – was auf die Mehrzahl der Diensträder in Deutschland zutrifft, da zumeist ein Modell praktiziert wird, in dem die Leasingrate durch eine anteilige Gehaltsumwandlung bezahlt wird.

Um dies zu ändern, hat der Bundesrat beschlossen, die Besteuerung der privaten Nutzung für Diensträder an die Besteuerung der privaten Nutzung von Elektro- und Hybridautos anzupassen und damit eine Halbierung des Prozentsatzes zu gewähren. Dieses Vorhaben wurde auch bereits umgesetzt (vgl. dazu unsere News vom 28.3.2019: Steuerliche Behandlung von Dienst(Elektro-)Fahrrädern).

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