Besonderer Versorgungsfreibetrag beim Vererben: Mit geschickter Nachlassplanung sparen Eheleute Erbschaftsteuer
Rechtzeitig den Fall der Fälle regeln.

Besonderer Versorgungsfreibetrag beim Vererben: Mit geschickter Nachlassplanung sparen Eheleute Erbschaftsteuer

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Bei der Erbschaftsteuer wird dem überlebenden Ehegatten ein besonderer Versorgungsfreibetrag von 256.000,– € gewährt. Allerdings wird dieser in bestimmten Fällen gekürzt.

Viele Ehe- oder Lebenspartner setzen sich im Berliner Testament gegenseitig als Erben ein. Stirbt der eine, geht der Nachlass an den überlebenden Ehegatten bzw. Lebenspartner über. Erbschaftsteuer fällt nur dann an, wenn der Nachlass den persönlichen Freibetrag von 500.000, übersteigt.

Was viele nicht wissen: Nach § 17 Abs. 1 des Erbschaftssteuergesetzes steht dem hinterbliebenen Ehe- oder Lebenspartner zusätzlich zum persönlichen Freibetrag noch ein besonderer Versorgungsfreibetrag in Höhe von 256.000,– € zu. Dieser Versorgungsfreibetrag wird allerdings um den Kapitalwert der nicht der Erbschaft unterliegenden Versorgungsbezüge gekürzt, die der Witwe bzw. dem Witwer zustehen.

Zu diesen grundsätzlich erbschaftsteuerfreien Versorgungsbezügen zählen Witwen- bzw. Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, betrieblichen Altersversorgung und berufsständischen Versorgung sowie Witwen- bzw. Witwergeld aus der Beamtenversorgung. Erbschaftsteuerpflichtig sind aber Renten aus der privaten Rentenversicherung des Erblassers, die folglich nicht auf den Versorgungsfreibetrag angerechnet werden.

Gekürzter Versorgungsfreibetrag im Regelfall

In den meisten Fällen wird vom Versorgungsfreibetrag nach Kürzung durch den Kapitalwert der Versorgungsbezüge noch ein Restbetrag verbleiben. Liegt beispielsweise die Altersrente des verstorbenen Ehe- bzw. Lebenspartners bei monatlich 2.000,– € brutto, macht die Witwen- bzw. Witwerrente 1.200,– € (= 60 % der Altersrente, falls zumindest einer der Partner vor dem 2.1.1962 geboren wurde) im Monat und 14.400,– € im Jahr aus.

Sind beide Ehepartner beispielsweise 75 Jahre alt beim Versterben eines Partners, wird die Jahresrente von 14.400,– € mit dem Faktor 9,457 (bei der überlebenden Frau) bzw. 8,370 (beim überlebenden Mann) multipliziert laut aktueller Tabelle des Bundesfinanzministeriums über den Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen, die für das Jahr 2022 gilt.

Der Versorgungsfreibetrag wird somit um 136.181,– € bzw. 120.528,– € gekürzt, sodass nach Abzug dieser Kürzungsbeträge vom Versorgungsfreibetrag noch ein Restbetrag von 119.819,– € bzw. 135.472,– € verbleibt.

Die Höhe des Kürzungsbetrags bzw. Kapitalwerts ist in § 14 des Bewertungsgesetzes geregelt. Sie hängt vom Alter und Geschlecht des hinterbliebenen Ehe- bzw. Lebenspartners ab. Da bei der Berechnung des Kapitalwerts einer lebenslangen Rente oder Pension ein Zins von 5,5 % berücksichtigt wird, liegt der mit dem Jahresbetrag zu multiplizierende Faktor immer unter der durchschnittlichen Lebenserwartung.

Versorgungsfreibetrag von 256.000,– € bei fehlenden Versorgungsbezügen

Verstirbt beispielsweise die Ehefrau und erhält der überlebende Ehemann keine Witwerrente, da sein eigenes hohes Einkommen voll auf diese Rente angerechnet wird, steht ihm der maximale Freibetrag von 756.000,– € zu, der sich aus dem persönlichen Freibetrag von 500.000,– € und dem besonderen Versorgungsfreibetrag von 256.000,– € zusammensetzt.

Mangels Versorgungsbezügen wird der Versorgungsfreibetrag in diesem Sonderfall nicht gekürzt.

Kein Versorgungsfreibetrag bei hohen Versorgungsbezügen

Völlig anders sieht die Situation aus, wenn beispielsweise der Ehemann verstirbt und die überlebende Ehefrau ein recht hohes Witwengeld aus dessen Beamtenversorgung erhält. Bei einer monatlichen Bruttopension von 3.200,- € und einem Witwengeld von 1.920,- € gleich 60 % der Bruttopension liegen die jährlichen Versorgungsbezüge bereits bei 23.040,- €.

Ist die überlebende Ehefrau beim Tod Ihres Mannes 70 Jahre alt, wird der Jahresbetrag ihres Witwengeldes von 23.040,- € mit dem Faktor 11,175 multipliziert Da dieser Kapitalwert bei 257.472,- € (= jährliches Witwengeld 23.040,- € x Vervielfältiger 11,175) liegt und somit über dem Versorgungsfreibetrag von 256.000,- €, steht ihr nur der persönliche Freibetrag von 500.000,- € zu. In diesem Sonderfall wird demnach keinen Versorgungsfreibetrag gewährt.

Vermögensübertragung unter Eheleuten kann Erbschaftsteuer sparen

Angenommen, die Eheleute haben ein Vermögen von zusammen 1,25 Millionen €, wovon 750.000,- € auf den Ehemann und 500.000,- € auf die Ehefrau entfallen. Sofern der Ehefrau beim Versterben ihres Mannes wegen hoher Versorgungsbezüge keinen Versorgungsfreibetrag erhält, müsste sie nach Abzug des persönlichen Freibetrags immerhin 250.000,- € versteuern. Darauf wären dann 11 % und somit 27.500,- € an Erbschaftsteuer zu zahlen.

Das kann durch eine Übertragung eines Vermögens von 250.000,- € vom Ehemann auf seine Ehefrau schon zu Lebzeiten vermieden werden, und zwar durch eine Schenkung oder eine ehebedingte Zuwendung eines entsprechend hohen Miteigentumsanteils am Eigenheim. Der Nachlass beim Tod des Ehemanns sinkt dann auf 500.000,- €.

Verstirbt jedoch zunächst die Ehefrau, könnte der überlebende Ehemann den Nachlass von 750.000,- € erbschaftsteuerfrei erben, sofern er wegen seiner hohen Beamtenpension keine Witwerrente bekommt.

(MS)

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