Typisch stille Beteiligungen richtig versteuern

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Während es sich bei sogenannten atypisch stillen Beteiligungen in den meisten Fällen um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handelt, sind die Erträge aus typisch stillen Beteiligungen in den meisten Fällen als Einkünfte aus Kapitalvermögen anzusetzen.

Bei einer typisch stillen Beteiligung ist der stille Gesellschafter an Gewinnen und Verlusten beteiligt, nicht aber an Steigerungen des Geschäfts- und Firmenwertes der Gesellschaft.

Erhält der typische stille Gesellschafter eine Gewinnzuweisung oder eine Verlustzuweisung aus seiner Beteiligung an dem Handelsgewerbe eines Dritten, sind diese Ergebniszuweisungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern. Bei Zuweisung sind die Gewinn- beziehungsweise Verlustanteile im Rahmen der Einkommensteuererklärung in der Anlage KAP anzugeben und werden gemeinsam mit den übrigen Kapitaleinkünften der Abgeltungsteuer unterworfen.

Erhält der typische stille Gesellschafter im Rahmen der Auseinandersetzung der Gesellschaft sein Guthaben zugewiesen, müssen die bereits berücksichtigten zugewiesenen Gewinn- oder Verlustanteile bei der Versteuerung eines möglichen Ertrages berücksichtigt werden. Dazu werden zu dem ausgeschütteten Ertrag bereits verrechnete Verlustzuweisungen addiert, bereits versteuerte Gewinnanteile abgezogen und zur Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte die Anschaffungskosten der Beteiligung subtrahiert.

Beispiel:

Herr Schäfer ist am Einzelunternehmen von Herrn Müller mit einer stillen Einlage von 80.000 € beteiligt. In den beiden ersten Jahren der Beteiligung erhält er eine Verlustzuweisung von jeweils 10.000 €, die von seiner Einlage abgebucht werden. Nach drei Jahren wird ihm ein Gewinnanteil von 15.000 € gutgeschrieben. Im vierten Jahr erhält er bei seinem Ausscheiden ein Auseinandersetzungsguthaben von 75.000 €.

Da die Gewinn- und Verlustzuweisungen jeweils im Jahr der Zuweisung als laufende Einkünfte versteuert wurden, ermittelt sich das steuerpflichtige Ergebnis der Beteiligung wie folgt:

Auseinandersetzungsguthaben

75.000 €

+ Verlustzuweisungen

20.000 €

./. Gewinngutschrift

15.000 €

./. Einlage

80.000 €

Gewinn nach § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG

0 €

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