Nach Rentenbescheid: Entgeltpunktberechnung anfordern
Nachdem Sie Ihren neuen Rentenbescheid erhalten haben, benötigen Sie zu dessen Prüfung die detaillierte Berechnung der Entgeltpunkte. Diese muss Ihnen die Deutsche Rentenversicherung nachträglich schicken.

Nach Rentenbescheid: Entgeltpunktberechnung anfordern

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Nachdem Sie Ihren neuen Rentenbescheid erhalten haben, benötigen Sie zu dessen Prüfung die detaillierte Berechnung der Entgeltpunkte. Diese muss Ihnen die Deutsche Rentenversicherung nachträglich schicken.

Seit Frühjahr 2018 erhalten Neurentner von der Deutschen Rentenversicherung einen verkürzten Rentenbescheid, der von ehemals 18 Seiten auf nunmehr zwölf geschrumpft ist. Durch den Verzicht auf Zahlenkolonnen zur Berechnung der Entgeltpunkte aus Beitragszeiten, beitragsgeminderten und beitragsfreien Zeiten sollen die Rentenbescheide lesbarer und verständlicher sein.

Wer aber den Rentenbescheid auf sachliche und rechnerische Richtigkeit überprüfen möchte oder einen Rentenberater mit dieser Überprüfung beauftragen will, sollte unbedingt per Schreiben die detaillierte Berechnung der Entgeltpunkte anfordern. Nur so erfährt er, wie sich die Entgeltpunkte zusammensetzen. Die Prüfung des Versicherungsverlaufs, der auch in jedem verkürzten Rentenbescheid enthalten ist, reicht nicht aus.

Sofern eine Antwort der Deutschen Rentenversicherung auf das Anforderungsschreiben wider Erwarten ausbleibt, sollten Neurentner innerhalb eines Monats Widerspruch gegen den Rentenbescheid einlegen.

Entgeltpunkte-Berechnung bei Pflichtbeiträgen und Extrabeiträgen

Die genaue Zusammensetzung der Entgeltpunkte ist besonders wichtig, wenn die gesetzliche Rente sowohl aus Pflichtbeiträgen als auch aus Extrabeiträgen wie freiwilligen Beiträgen, Sonderzahlungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen oder bis zum 45. Lebensjahr erfolgten Nachzahlungen für Schul- und Studienzeiten besteht.

Bei ehemaligen Beamten, die neben ihrer Pension noch eine gesetzliche Rente aus Pflichtbeiträgen und freiwilligen Beiträgen erhalten, ist eine Aufteilung nach dem Entgeltpunkte-Verfahren unbedingt notwendig. Der Rentenanteil, der aus freiwilligen Beiträgen stammt, wird grundsätzlich nicht auf die Beamtenpension angerechnet.

Nur der auf Pflichtbeiträgen beruhende Anteil der gesetzlichen Rente ist auf die Pension anrechenbar, sofern die Summe aus Beamtenpension und gesetzlicher Rente die Höchstpension (71,75 % des Bruttoendgehalts abzüglich eventueller Versorgungsabschläge) übersteigt.

Bei Grundsicherungsbeziehern werden die Rentenanteile aus freiwilligen Beiträgen seit 2018 nicht mehr auf die Grundsicherung angerechnet. Der Freibetrag macht monatlich 100,– € plus 30 % des über 100,– € liegenden Rentenbetrags aus, maximal aber insgesamt 216,– €. Sofern das geplante Grundrentengesetz ab 2021 in Kraft gesetzt wird, wird es einen gleich hohen Freibetrag wie in der Grundsicherung im Alter auch für die gesetzliche Rente aus Pflichtbeiträgen geben.

Entgeltpunkte-Berechnung bei der künftigen Grundrente

Die Höhe und Berechnung der Entgeltpunkte spielt auch bei der künftigen Grundrente eine entscheidende Rolle. Nur wer auf eine Mindestversicherungszeit von 33 Jahren und im Durchschnitt mindestens 0,3 und weniger als 0,8 Entgeltpunkte pro Jahr kommt, kann nach Prüfung seines Einkommens auf einen Grundrentenzuschlag hoffen.

Der gezahlte oder verweigerte Grundrentenzuschlag kann aber nur dann überprüft werden, wenn die detaillierte Berechnung der Entgeltpunkte vorliegt.

(MS)

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