BFH: Private Rente aus steuerbegünstigtem Altvertrag mit Kapitalwahlrecht steuerfrei
Private Renten aus steuerbegünstigten Altverträgen mit Kapitalwahlrecht sind steuerfrei.

BFH: Private Rente aus steuerbegünstigtem Altvertrag mit Kapitalwahlrecht steuerfrei

 - 

Waren bei vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen privaten Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht die Bedingungen für den Sonderausgabenabzug der Versicherungsbeiträge erfüllt – mindestens fünf Jahre lang Beitragszahlung und zwölf Jahre Vertragslaufzeit ohne Möglichkeit, das Kapitalwahlrecht vor Ablauf dieser Frist auszuüben – und wird bei Fälligkeit das Kapitalwahlrecht ausgeübt, sind die in der Einmalauszahlung enthaltenen Zinsen steuerfreie Kapitalerträge.

Wird das Kapitalwahlrecht nicht ausgeübt, besteuert das Finanzamt die Rentenzahlungen mit dem Ertragsanteil für Leibrenten (BMF-Schreiben vom 1.10.2019, BStBl. 2009 I S. 1172 Rz. 19).

BFH verwirft Ertragsanteilbesteuerung

Der Bundesfinanzhof hat diese Ertragsanteilbesteuerung nun verworfen und entschieden, dass bei einem steuerbegünstigten privaten Rentenversicherungsvertrag bei Verzicht auf Ausübung des Kapitalwahlrechts die Rentenzahlungen insgesamt zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören, wofür die Einheitlichkeit des den Renten zugrunde liegenden Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag spreche (BFH-Urteil vom 1.7.2021, Az. VIII R 4/18).

Laut BFH gilt dies

  • sowohl für die im Rahmen der Ansparphase erzielten Zinsen aus den in den Versicherungsbeiträgen enthaltenen Sparanteilen (Zinsanteil als Kapitalertrag)

  • als auch für die während der Auszahlungsphase in den Rentenzahlungen enthaltenen Zinsanteile, da der Kapitalwert der zugesagten Rentenleistungen verteilt auf die Lebenszeit des Rentenempfängers ausgezahlt wird (Zinsanteil als Leibrente).

Die Rentenzahlungen müssten deshalb steuerfrei bleiben, so der BFH, da es sonst zu einer Ungleichbehandlung mit Steuerpflichtigen komme, die ihr Kapitalwahlrecht ausübten, und zu einer vom Gesetzeswortlaut nicht gedeckten Gleichsetzung mit der Ertragsanteilbesteuerung von Rentenzahlungen aus nicht begünstigten Versicherungsverträgen. Bei der Auszahlung der Versicherungsleistung als Einmalbetrag oder Rentenleistung handele es sich lediglich um eine Auszahlungsmodalität, die die Steuerbefreiung der Zinsanteile als Kapitalertrag gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2004 unberührt lasse.

Im Urteilsfall wurden die während der Ansparphase von der Versicherung erzielten Überschüsse jährlich verzinslich gutgeschrieben, um bei Ausübung des Kapitalwahlrechts die Einmalauszahlung zu erhöhen bzw. bei Rentenbezug die Mindestüberschussrente und eine garantierte Bonusrente zu finanzieren.

Steuerfreiheit eingeschränkt

Allerdings hat der BFH die Steuerfreiheit eingeschränkt: Diese bestehe nur, »soweit die Summe der ausgezahlten Rentenbeträge das in der Ansparzeit angesammelte Kapitalguthaben einschließlich der Überschussanteile nicht übersteigt«. Solange also die Renten in der Summe den bei Ausübung des Kapitalwahlrechts ausgezahlten Einmalbetrag nicht übersteigen, sind sie steuerfrei. Im Urteilsfall war dies gegeben, weil es nur um die Rentenzahlungen für das erste Jahr ging.

Offen gelassen hat der BFH, wie in späteren Rentenjahren nach Übersteigung des Einmalbetrages die Besteuerung des in der Leibrente enthaltenen Zinsanteils zu erfolgen hat: mit dem Abgeltungsteuersatz (weil der BFH die Renten im Streitfall insgesamt den Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet hat) oder als sonstige Einkünfte mit dem Ertragsanteil wie bei Privatrenten ohne Kapitalwahlrecht.

Betroffene Rentenempfänger sollten gegen die Besteuerung ihrer steuerbegünstigten Privatrente aus Altverträgen (vor 2005 abgeschlossen) in noch nicht bestandskräftigen und künftigen Steuerbescheiden unter Hinweis auf das BFH-Urteil mit dem Aktenzeichen VIII R 4/18 Einspruch einlegen. Wie die Finanzverwaltung auf das Urteil reagieren wird, bleibt abzuwarten.

(AI)

Weitere News zum Thema

Weitere News zum Thema