Vermögenswirksame Leistungen auch vor Renteneintritt
Vermögenswirksame Leistungen können als Altersvorsorge dienen, sie können jedoch auch bereits nach sieben Jahren ausgezahlt werden. Diese siebenjährige Bindungsfrist hindert wohl viele Arbeitnehmer, die in zwei oder drei Jahren in Rente gehen, am Abschluss eines neuen VL-Vertrags. Schade drum.

Vermögenswirksame Leistungen auch vor Renteneintritt

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Vermögenswirksame Leistungen können als Altersvorsorge dienen, sie können jedoch auch bereits nach sieben Jahren ausgezahlt werden. Diese siebenjährige Bindungsfrist hindert wohl viele Arbeitnehmer, die in zwei oder drei Jahren in Rente gehen, am Abschluss eines neuen VL-Vertrags. Schade drum.

Verträge über vermögenswirksame Leistungen (geregelt im Fünften Vermögensbildungsgesetz) haben eine Laufzeit von sechs Jahren plus maximal ein Jahr Ruhezeit oder von sieben Jahren. Diese sogenannte Sperrfrist sollte für Arbeitnehmer, denen nur noch wenige Jahre bis zum Ruhestand bleiben, allerdings kein Grund sein, auf den Abschluss eines VL-Vertrags und damit auf die entsprechenden Arbeitgeberzuschüsse zu verzichten.

Viele Arbeitgeber gewähren zusätzlich zum Arbeitsentgelt einen Zuschuss zu vermögenswirksamen Leistungen zusätzlich zum Arbeitsentgelt. Diese Arbeitgeberleistungen sind in der Regel in einem Tarifvertrag festgelegt. Zu den selbst gezahlten Beiträgen gibt der Arbeitgeber monatlich zwischen 6,45 € und 40,– € dazu. Zusätzlich gibt es für Arbeitnehmer mit niedrigem Einkommen noch eine staatliche Förderung durch die sogenannte Arbeitnehmersparzulage.

Nach dem Übergang in den Ruhestand und der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bleiben den Betroffenen verschiedene Möglichkeiten.

  • Kündigung: Die Kündigung des Vertrags ist dann grundsätzlich möglich. Eine solche »vorzeitige Verfügung« ist nach dem Gesetz allerdings schädlich in dem Sinne, dass die Betroffenen keinen Anspruch auf die staatliche Arbeitnehmersparzulage haben. Eine erhaltene Zulage muss in diesem Fall zurückgezahlt werden. Wer keine staatliche Zulage erhalten hat, braucht sich hierum nicht zu scheren. Die Arbeitgeberzulagen müssen nicht zurückgezahlt werden. Allerdings kann der VL-Vertrag Klauseln erhalten, dass bei einer vorzeitigen Kündigung Gebühren fällig werden. Hier hilft nur ein Blick in den eigenen Vertrag.

  • Stilllegung: Der Vertrag wird beitragsfrei gestellt. Und nach dem Ablauf der Sieben-Jahres-Frist kann man hierauf zurückgreifen.

  • Private Weiterführung: Auch das ist möglich. Ob sich das weitere Ansparen ohne Arbeitgeber-Beteiligung lohnt, hängt von den jeweiligen Vertragskonditionen ab.

Niemand muss sich bei Vertragsabschluss für eine der genannten Varianten entscheiden.

(MS)

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