Kreuzfahrt: Wer zahlt bei Verletzung wegen Unwetters?
Spätestens Ende nächsten Jahres wird die Corona-Krise wohl hoffentlich überwunden sein. Dann wird auch das Interesse an Kreuzfahrten wiederaufleben. Ein Urteil des Landgerichts Rostock hat die Pflichten der Schiffsführung bzw. des Reiseveranstalters bei aufziehendem Unwetter präzisiert: von Rippenbrüchen bei Turbulenzen und den notwendigen Vorsorgemaßnahmen.

Kreuzfahrt: Wer zahlt bei Verletzung wegen Unwetters?

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Spätestens Ende nächsten Jahres wird die Corona-Krise wohl hoffentlich überwunden sein. Dann wird auch das Interesse an Kreuzfahrten wiederaufleben. Ein Urteil des Landgerichts Rostock hat die Pflichten der Schiffsführung bzw. des Reiseveranstalters bei aufziehendem Unwetter präzisiert: von Rippenbrüchen bei Turbulenzen und den notwendigen Vorsorgemaßnahmen.

Wenn die eigenen Rechtsansprüche erfüllt sind und sich zwei Versicherungen darüber streiten, wer denn für die Kosten aufkommen muss, können sich Verbraucher beruhigt zurücklehnen. Die hierbei ergangenen Entscheidungen können allerdings auch für die eigentlich Betroffenen – hier ging es um einen verletzten Teilnehmer an einer Kreuzfahrt – interessant sein.

Das Landgericht Rostock entschied: Bei wetterbedingten Gefahrenlagen muss die Führung eines Kreuzfahrtschiffs die Passagiere auf mögliche Gefahren hinweisen. Tut sie das nicht und kommt es deshalb auf dem Schiff zu Unfällen mit Körperschaden, so muss die Führung des Kreuzfahrtschiffs bzw. deren Versicherung für die Folgen eintreten (Az. 1 O 11/18).

Geklagt hatte hier eine private Krankenversicherung, die für die Kosten der Behandlung eines Versicherten, der sich während einer Kreuzfahrt verletzt hatte, zunächst in Vorleistung getreten war.

Das Schiff war, ohne dass die Passagiere darüber informiert waren und ohne dass die See sonderlich bewegt war, in ein Sturmtief geraten. Das Schiff wurde mehrfach von großen Wellen getroffen, die zum Teil eine Schieflage von zehn Grad verursachten und dazu führten, dass sich der Passagier, über dessen Behandlungskosten hier gestritten wurde, eine Knieverletzung und einen Rippenbruch zuzog. Die Versicherung des Verletzten meinte, die Schiffsleitung habe die Passagiere vor den Gefahren durch den aufkommenden schweren Sturm warnen müssen – was nicht geschehen sei.

Genauso sah es das Landgericht Rostock, denn die Schiffsführung habe gewusst (oder wissen müssen), dass bei dieser besonderen Wetterlage trotz des unauffälligen Seegangs sehr hohe Wellen entstehen können. Treffen sie das Schiff, neige es sich blitzschnell und massiv seitwärts.

Dieses Fehlverhalten des Kapitäns, der es versäumt habe, die Passagiere davor zu warnen, sei auch der Kreuzfahrtveranstalterin als dessen Arbeitgeberin zuzurechnen. Sie müssten gemeinsam für die finanziellen Unfallfolgen haften.

(MS)

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