Besteuerung einer aufgeschobenen Altersrente
Steuern und Rente – manchmal ein Buch mit sieben Siegeln!

Besteuerung einer aufgeschobenen Altersrente

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Maßgebend für die Höhe des Besteuerungsanteils und somit des Rentenfreibetrags einer nachgelagert besteuerten Rente ist das »Jahr des Rentenbeginns«. Nur: Wann genau ist das?

Nachgelagert besteuert werden z.B. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung.

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Die Finanzverwaltung sieht als Rentenbeginn den Zeitpunkt an, ab dem die Rente tatsächlich bewilligt wird. Der BFH hat in rechtlicher Übereinstimmung damit nochmals entschieden: »Jahr des Rentenbeginns« ist das Jahr, in dem der Rentenanspruch entstanden ist, also seine Voraussetzungen erfüllt sind.

Wird der Beginn des Renteneintritts auf Antrag des Rentenberechtigten über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus aufgeschoben, ist der Zeitpunkt maßgeblich, den der Rentenberechtigte in Übereinstimmung mit den entsprechenden Rechtsgrundlagen des für ihn geltenden Versorgungssystems als Beginn seiner aufgeschobenen Altersrente bestimmt. Erst zu diesem Zeitpunkt entsteht der rechtliche Anspruch auf die (aufgeschobene) Altersrente und nicht bereits zu dem – früheren und damit für den Rentenberechtigten steuerlich günstigeren – Zeitpunkt, in dem er die Altersgrenze erreicht hat.

Das ist konsequent. Denn umgekehrt wird auch bei vorgezogenen Altersrenten – in diesen Fällen zugunsten der Rentenberechtigten – der für das frühere Renteneintrittsjahr festgelegte (geringere) Besteuerungsanteil angesetzt (BFH-Urteil vom 31.8.2022, Az. X R 29/20).

Der Steuerzahler hat gegen diese Entscheidung Verfassungsbeschwerde eingelegt (Az. 2 BvR 2212/22).

Für alle Bezieher einer nachgelagert besteuerten Rente interessant zu wissen – der BFH hat in diesem Urteil zudem klargestellt: Der vom Finanzamt für die Rente ermittelte Rentenfreibetrag gilt zwar grundsätzlich für die gesamte Laufzeit der Rente, hat für Folgejahre aber keine Bindungswirkung.

Das bedeutet: Sollte dem Finanzamt bei der Ermittlung des Rentenfreibetrags ein Fehler unterlaufen sein, kann dieser später – auch wenn der Steuerbescheid des Jahres der Rentenfreibetragsermittlung bereits bestandskräftig ist – für Folgejahre noch korrigiert werden. Der Rentenfreibetrag ist also nicht in Stein gemeißelt!

(AI)

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