Vermietung/gegenseitig
Bei einer Überkreuzvermietung kommt es zur gegenseitigen Vermietung einer Immobilie.
Die Person A ist Eigentümer einer Immobilie. Diese bewohnt sie nicht selbst, sondern vermietet sie an die Person B. Die Person B ist ebenfalls Eigentümer einer Immobilie. Sie vermietet ihre Immobilie an die Person A.
Aufwendungen, die mit einer Immobilie im Zusammenhang stehen, werden nur anerkannt, wenn die Immobilie zur Erzielung von Einkünften (Vermietung) genutzt wird. Demgegenüber führt eine Eigennutzung der Immobilie nicht zu abzugsfähigen Werbungskosten. Mit einer Überkreuzvermietung entstehen nun abzugsfähige Werbungskosten. Allerdings besteht die Gefahr, das die Werbungskosten nicht anerkannt werden. Hierzu kann es kommen, wenn keine wirtschaftlichen Gründe für die Überkreuzvermietung sprechen.
Praxistipp
Eine Überkreuzvermietung wird anerkannt, wenn die beiden Wohnobjekt in großer räumlichen Entfernung zueinander liegen, die Objekte eine unterschiediche Größe besitzen und die bewohnte Immobilie eher den Bedürfnissen des Nutzers entspricht (z.B. kürzerer Weg zur Arbeit) als die eigene Immobilie.