Schadenersatz
Schadenersatzleistungen können steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie mit der Erzielung von Einkünften im Zusammenhang stehen. Muss ein Unternehmen eine Schadenersatzzahlung leisten, liegen Betriebsausgaben vor. Zahlt ein Arbeitnehmer für einen Schaden, den er dem Unternehmen zugefügt hat, liegen für ihn Werbungskosten vor.
Im privaten Bereich können Schadenersatzleistungen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn der Schaden nicht vorsätzlich oder leichtfertig zugefügt worden ist. Zudem kann in Einzelfällen die Voraussetzung der Zwangsläufigkeit hinzukommen.
Beispiel:
Ein Blindenhund greift einen Fußgänger an. Der Schaden ist zwangsläufig.
Entschädigungen, die ein Steuerpflichtiger für einen erlittenen Schaden erhalten hat, sind Betriebseinnahmen, wenn ein Gegenstand des Betriebsvermögens beschädigt worden ist. Die Schadensersatzzahlung unterliegt nicht der Umsatzsteuer.
Nach dem BFH-Urteil vom 26.11.2008 unterliegen Schadensersatzrenten nur dann der Einkommensteuer, wenn mit diesen Ersatz für andere, bereits steuerbare Einkünfte geleistet wird. Hierzu auch: BMF-Schreiben vom 15.7.2009.
Wird ein Schmerzensgeld empfangen, so sind diese Einnahmen steuerfrei.
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