Versicherung

Beiträge für nachfolgende Versicherungen können als Sonderausgaben ausgewiesen werden:

  1. Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen, zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und an die Bundesanstalt für Arbeit;

  2. Beiträge zu den folgenden Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall:

    – Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen,

    – Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht,

    – Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistung, wenn das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluß ausgeübt werden kann,

    – Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil, wenn der Vertrag für die Dauer von mindestens 12 Jahren abgeschlossen worden ist.

  3. Beiträge zu einer zusätzlichen freiwilligen Pflegeversicherung;

Die Versicherungsbeiträge sind nicht in jedem Fall vollständig abzugsfähig. Welcher Betrag abzugsfähig ist, wird nach der Höchstbetragsberechnung ermittelt (siehe Lexikon: Vorsorgeaufwendungen).

Die Einkommen-(lohn-)steuerliche Behandlung von freiwilligen Unfallversicherungen erörtert das BMF-Schreiben vom 28.10.2009, IV C 5 – S 2332/09/10004.

Verwandte Lexikon-Begriffe

  1. Sonderausgaben

  2. Vorsorgeaufwendungen

Gesetze und Urteile (Quellen)

  1. § 10 EStG