Grundstücksvermietung

Einkünfte, die aus der Vermietung von Grundstücken erzielt werden, sind von der Umsatzsteuer befreit. Der Unternehmer kann jedoch auch auf diese Umsatzsteuerbefreiung verzichten und zur Umsatzsteuer optieren. Dies ermöglicht ihm den Vorsteuerabzug (§ 4 UStG, § 9 UStG).

Von einer Steuerbefreiung ausgenommen sind Umsätze aus der

  1. Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden nutzt,

  2. Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen,

  3. kurzfristigen Vermietung von Campingplätzen,

  4. Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen.

Verwandte Lexikon-Begriffe

  1. Umsatzsteuer

  2. Vorsteuerabzug

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