Betriebsvermögen / Erbschaftssteuer

Rechtslage seit 01.01.2009

  • Inländisches Betriebsvermögen,

  • ausländisches Betriebsvermögen mit Betriebsstätte im EU/ EWR-Raum und

  • direkt gehaltene Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften und Kapitalgesellschaften im EU/ EWR-Raum (bei unmittelbarer Beteiligung über 25 %)

    werden durch einen Verschonungsabschlag, Abzugsbetrag und einen Entlastungsbetrag steuerlich begünstigt.

Verschonungsabschlag

  • Regelverschonung: 85 % des Betriebsvermögens werden von der Erbschaftsteuer verschont. Damit unterliegen nur noch 15 % der Besteuerung. Der Verschonungsabschlag wird nur gewährt, wenn das Verwaltungsvermögen nicht mehr als 50 % beträgt und das Betriebsvermögen mindestens 5 Jahre nach dem Erbfall im Eigentum des oder der Erben verbleibt. Zudem muss die Summe der jährlichen Lohnsummen über 5 Jahre nach Erwerb (Lohnsummenfrist) mindestens 400 % der Ausgangslohnsumme betragen (Mindestlohnsumme).

  • Optionsverschonung: 100 % des Betriebsvermögens werden von der Erbschaftsteuer verschont. Der Verschonungsabschlag wird nur gewährt, wenn das Verwaltungsvermögen nicht mehr als 10 % beträgt und das Betriebsvermögen mindestens 7 Jahre nach dem Erbfall im Eigentum des oder der Erben verbleibt. Zudem muss die Summe der jährlichen Lohnsummen über 7 Jahre nach Erwerb (Lohnsummenfrist) mindestens 700 % der Ausgangslohnsumme betragen (Mindestlohnsumme).

Abzugsbetrag

Auf den steuerpflichtigen Teil des Betriebsvermögens wird im Rahmen der Regelverschonung ein Abzugsbetrag gewährt. Der Abzugsbetrag beträgt 100 %, wenn der steuerpflichtige Teil 150.000,– € nicht übersteigt. In diesem Fall wird keine Erbschaftsteuer erhoben. Liegt der steuerpflichtige Teil über 150.000,– €, beträgt der Abzugsbetrag nur noch 50 % vom die 150000-Euro-Marke übersteigenden Betrag.

Entlastungsbetrag

Erben Steuerpflichtige der Steuerklasse II und III Betriebsvermögen, wird das begünstigte Betriebsvermögen der Steuerklasse I unterworfen. Der Entlastungsbetrag entspricht der Differenz aus der Steuerschuld auf das Betriebsvermögen mit dem Steuersatz der Steuerklasse II oder III und der Steuerschuld auf das Betriebsvermögen aufgrund des Steuersatzes der Steuerklasse I. Weiterhin ist der Entlastungsbetrag auf 88 % des eigentlichen Unterschiedsbetrages begrenzt. Das Betriebsvermögen muss jedoch für die Gewährung des Entlastungsbetrages mindestens 5 Jahre im Vermögen des oder der Erben verbleiben.

Rechtslage bis 31.12.2008

Gehört zum Nachlass ein gewerblicher Betrieb, ein land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder eine wesentliche Beteiligung an Kapitalgesellschaften, wird ein Freibetrag und ein Bewertungsabschlag gewährt. Der Freibetrag beträgt 225.000,– €. Ein Bewertungsabschlag wird für den verbleibenden Betrag in Höhe von 35 % gewährt.

Freibetrag und Bewertungsabschlag werden auch bei vorweggenommener Erbfolge und bei Schenkung gewährt, wenn der Beschenkte dem Finanzamt unwiderruflich erklärt, dass der Betriebsvermögen-Freibetrag für die Schenkung in Anspruch genommen wird. Bei mehreren Erben richtet sich die Aufteilung des Freibetrages nach dem Willen des Erblassers oder des Schenkers. Die Steuer kann bis zu zehn Jahre gestundet werden, wenn das zur Erhaltung des Betriebes notwendig ist.

Der Freibetrag und der verminderte Wertansatz gelten für

  • inländisches Betriebsvermögen beim Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs, eines Anteils an einer Gesellschaft;

  • inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Sinne des § 141 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Bewertungsgesetz, vermietete Grundstücke, Grundstücke im Sinne des § 69 Bewertungsgesetz und Gebäude oder Gebäudeteile beim Erwerb eines ganzen Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, eines Teilbetriebs, eines Anteils an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder eines Anteils daran, unter der Voraussetzung, dass dieses Vermögen ertragsteuerlich zum Betriebsvermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gehört;

  • Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die Kapitalgesellschaft zur Zeit der Entstehung der Steuer Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat und der Erblasser oder Schenker am Nennkapital dieser Gesellschaft zu mehr als einem Viertel unmittelbar beteiligt war.

Werden nach der Übertragung von Betriebsvermögen per Erbschaft oder Schenkung innerhalb von 5 oder 7 Jahren Entnahmen aus dem übertragenen Betriebsvermögen getätigt, welche die Einlagen und die Gewinnanteile um 150.000,– € übersteigen, dann erhöht sich rückwirkend die Schenkung- oder Erbschaftsteuer (Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.11.2009, II R 63/08).

Gesetze und Urteile (Quellen)

BFH 11.11.2009, II R 63/08

§ 13a ErbStG

§ 19a ErbStG

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