Betriebsvermögen/Erbschaftssteuer

Rechtslage ab 1.1.2009

  1. Inländisches Betriebsvermögen,

  2. ausländisches Betriebsvermögen mit Betriebsstätte im EU/ EWR - Raum und

  3. direkt gehaltene Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften und Kapitalgesellschaften im EU/ EWR-Raum (bei unmittelbarer Beteiligung über 25 Prozent )

    werden durch einen Verschonungsabschlag, Abzugsbetrag und einen Entlastungsbetrag steuerlich begünstigt.

Verschonungsabschlag

85 Prozent des Betriebsvermögens werden von der Erbschaftsteuer verschont. Damit unterliegen nur noch 15 % der Besteuerung. Der Verschonungsabschlag wird nur gewährt, wenn das Betriebsvermögen mindestens sieben Jahre nach dem Erbfall im Eigentum des oder der Erben verbleibt. Zudem muss die Ausgangslohnsumme über sieben Jahre 650 % betragen.

Das Betriebsvermögen kann auf Antrag auch zu 100 % von der Erbschaftsteuer freigestellt werden, wenn eine Behaltensfrist von zehn Jahren eingehalten wird und die Ausgangslohnsumme über zehn Jahre 1.000 Prozent beträgt.

Abzugsbetrag

Auf den steuerpflichtigen Teil des Betriebsvermögens wird ein Abzugsbetrag gewährt. Der Abzugsbetrag beträgt 100 %, wenn der steuerpflichtige Teil 150.000,- Euro nicht übersteigt. In diesem Fall wird keine Erbschaftsteuer erhoben. Liegt der steuerpflichtige Teil über 150.000,- Euro, beträgt der Abzugsbetrag nur noch 50 Prozent vom die 150.000,- Euro-Marke übersteigenden Betrag.

Entlastungsbetrag

Erben Steuerpflichtige der Steuerklasse II und III Betriebsvermögen, wird das begünstigte Betriebsvermögen der Steuerklasse I unterworfen. Das Betriebsvermögen muss jedoch mindestens sieben Jahre im Vermögen des oder der Erben verbleiben.

Rechtslage bis 31.12.2008

Gehört zum Nachlass ein gewerblicher Betrieb, ein land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder eine wesentliche Beteiligung an Kapitalgesellschaften, wird ein Freibetrag und ein Bewertungsabschlag gewährt. Der Freibetrag beträgt 225.000,- Euro. Ein Bewertungsabschlag wird für den verbleibenden Betrag in Höhe von 35 % gewährt.

Freibetrag und Bewertungsabschlag werden auch bei vorweggenommener Erbfolge und bei Schenkung gewährt, wenn der Beschenkte dem Finanzamt unwiderruflich erklärt, dass der Betriebsvermögen-Freibetrag für die Schenkung in Anspruch genommen wird. Bei mehreren Erben richtet sich die Aufteilung des Freibetrages nach dem Willen des Erblassers oder des Schenkers. Die Steuer kann bis zu zehn Jahre gestundet werden, wenn das zur Erhaltung des Betriebes notwendig ist.

Der Freibetrag und der verminderte Wertansatz gelten für

  1. inländisches Betriebsvermögen beim Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs, eines Anteils an einer Gesellschaft;

  2. inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Sinne des § 141 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Bewertungsgesetz, vermietete Grundstücke, Grundstücke im Sinne des § 69 Bewertungsgesetz und Gebäude oder Gebäudeteile beim Erwerb eines ganzen Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, eines Teilbetriebs, eines Anteils an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder eines Anteils daran, unter der Voraussetzung, dass dieses Vermögen ertragsteuerlich zum Betriebsvermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gehört;

  3. Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die Kapitalgesellschaft zur Zeit der Entstehung der Steuer Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat und der Erblasser oder Schenker am Nennkapital dieser Gesellschaft zu mehr als einem Viertel unmittelbar beteiligt war.

Praxistipp

Werden nach der Übertragung von Betriebsvermögen per Erbschaft oder Schenkung innerhalb von sieben oder zehn Jahren Entnahmen aus dem übertragenen Betriebsvermögen getätigt, welche die Einlagen und die Gewinnanteile um 150.000,- Euro übersteigen, dann erhöht sich rückwirkend die Schenkung- oder Erbschaftsteuer (Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.11.2009, Aktenzeichen: II R 63/08).

Gesetze und Urteile (Quellen)

  1. Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.11.2009, Aktenzeichen: II R 63/08

  2. § 13a ErbStG