Angehörige
Angehörige sind Verlobte, Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Geschwister, Halbgeschwister (ein gemeinsamer Elternteil), Kinder der Geschwister (Neffen, Nichten), Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten (Schwager, Schwägerin), Geschwister der Eltern und Pflegeeltern und Pflegekinder.
Nicht als Angehörige gelten die Kinder der Geschwister zueinander (Cousine, Cousin).
Steuerlich erheblich ist das Verwandtschaftsverhältnis zum Beispiel bei Erbschaft oder Schenkung, bei unentgeltlichen oder verbilligten Vermietung an Angehörige und beim Auskunftsverweigerungsrecht. So unterliegen zum Beispiel nahe Angehörige einer wesentlich geringeren Erbschaft- und Schenkungsteuer.
Praxistipp
Das Angehörigkeitsverhältnis bleibt auch bei Scheidung bestehen. Wird jedoch ein Verlobtenverhältnis gelöst, besteht keine verwandtschaftliche Beziehung mehr.
Verwandte Lexikon-Begriffe
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 15 AO