Steuerlexikon Lehrabschlussprämie … Prämien, die ein Auszubildender am Ende seiner Lehrzeit erhält, gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Wird die Prämie in Form eines Geschenks gezahlt, so bleibt sie bis zu einem Betrag von 60,– € steuerfrei. Wird diese 60,– €-Freigrenze überschritten, ist das gesamte Geschenk steuerpflichtig. BFH 22.03.1985, VI R 26/82 …Ansehen
Steuerlexikon Lohnkonto … Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer und jedes Kalenderjahr ein Lohnkonto zu führen. In das Lohnkonto sind die für den Lohnsteuerabzug erforderlichen bei der Finanzverwaltung gespeicherten individuellen Abzugsmerkmale zu übernehmen. Bei jeder Lohnzahlung für das Kalenderjahr, für das das Lohnkonto gilt, sind im Lohnkonto die Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns einschließlich der steuerfreien Bezüge sowie die einbehaltene oder übernommene Lohnsteuer einzutragen. Ist die einbehaltene oder …Ansehen
Steuerlexikon Lohnpfändung … Bei einer Lohnpfändung wird der Arbeitslohn nicht mehr an den Arbeitnehmer, sondern an Dritte ausgezahlt. Für die Besteuerung hat dies jedoch keine Auswirkungen. So fließt der Arbeitslohn rein steuerlich auch bei Lohnpfändung dem Arbeitnehmer zu. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer auch für gepfändeten Arbeitslohn Lohnsteuer (Einkommensteuer) zahlen muss. Zudem sind auch bei Lohnpfändung die Sozialabgaben einzubehalten. …Ansehen
Steuerlexikon Lohnsteuerpauschalierung … Bei der Lohnsteuerpauschalisierung wird die Lohnsteuer nicht in Abhängigkeit von der Höhe des Arbeitslohns und anderen persönlichen Merkmalen erhoben, sondern mit einem bestimmten Prozentsatz. Pauschalsteuersatz beträgt 25 %: Kurzfristige Beschäftigung: Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte bei Arbeitnehmern, die nur kurzfristig beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % des Arbeitslohns erheben. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt …Ansehen
Steuerlexikon Lohnzahlungszeitraum … Der Zeitraum, für den jeweils der laufende Arbeitslohn gezahlt wird, ist der Lohnzahlungszeitraum. Ist ein solcher Zeitraum nicht feststellbar, so tritt an seine Stelle die Summe der tatsächlichen Arbeitstage oder der tatsächlichen Arbeitswochen. Solange das Dienstverhältnis fortbesteht, sind auch solche in den Lohnzahlungszeitraum fallenden Arbeitstage mitzuzählen, für die der Arbeitnehmer keinen Lohn erhalten hat. R 39b.5 Abs. 2 LStR …Ansehen
Steuerlexikon Lohnzuschläge … Zu den steuerfreien Lohnzuschlägen gehören Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie für Nachtarbeit 25 %, für Sonntagsarbeit 50 %, für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 %, für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. Dezember und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 % des Grundlohns nicht übersteigen. Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn …Ansehen
Steuerlexikon Mehrarbeit … Zuschläge für Mehrarbeit sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Wird der Zuschlag wegen besonderer Erschwernisse (z.B. Kälte, Chemikalien) am Arbeitsplatz gezahlt, entsteht vollumfänglich steuerpflichtiger Arbeitslohn. Jedoch sind Zuschläge für Sonntags- Feiertags- und Nachtarbeit zum Teil steuerfrei. Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden (§ 3b EStG). Die Zuschläge dürfen folgende Prozentsätze des Grundlohnes …Ansehen
Steuerlexikon Mehrfachbeschäftigung … Ist der Arbeitnehmer mehrere Dienstverhältnisse gleichzeitig eingegangen, so muss er bei jedem Arbeitgeber eine Bescheinigung über seine Lohnsteuerabzugsmerkmale vorlegen und einen Hinweis auf weitere Beschäftigungsverhältnisse geben. Nimmt der Arbeitgeber am ELStAM-Verfahren teil, wird ihm für ein 2. Dienstverhältnis die Steuerklasse VI von der Finanzverwaltung als Abzugsmerkmal übermittelt. Verlangt der Arbeitnehmer bis einschließlich 2010 mehr als eine Lohnsteuerkarte von seiner Gemeinde, so gilt …Ansehen
Steuerlexikon Mehrjährige Tätigkeit … Eine mehrjährige Tätigkeit ist eine Tätigkeit, die sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst. Wird eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit gezahlt, unterliegt diese Vergütung einer besonderen Besteuerung (Fünftel-Regelung). Die besondere Besteuerung gilt für alle Einkunftsarten und ist auch auf Nachzahlungen von Ruhegehaltsbezügen und von Renten anwendbar. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit kommt es darauf an, …Ansehen
Steuerlexikon Meisterkurs … Die Aufwendungen für den Besuch eines Meisterkurses gehören zu den Fortbildungskosten. Diese Kosten können bei den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit als Werbungskosten abgesetzt werden. Erstattet der Arbeitgeber entstandene Fortbildungskosten, so ist dieser Kostenersatz für den Arbeitnehmer steuerfrei. In diesem Fall entfällt jedoch der Werbungskostenabzug. § 9 EStG …Ansehen