Steuerlexikon Telearbeit … Telearbeit kann als selbstständige Tätigkeit oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses durchgeführt werden. Liegt ein Arbeitsverhältnis vor, wird Arbeitslohn bezogen. Die notwendigen Arbeitsmittel (PC, Telefon, Fax) werden in der Regel vom Arbeitgeber gestellt. Dabei werden die Geräte meist an das Unternehmensnetz angeschlossen. Auch die Telefonkosten werden in der Regel über den Arbeitgeber abgerechnet. Hierbei sollte vertraglich vereinbart werden, dass eine private Nutzung des Anschlusses dem Arbeitnehmer …Ansehen
Steuerlexikon Übergangsgeld … Das Übergangsgeld (Übergangsbeihilfe), das wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis gezahlt wird, ist seit dem 01.01.2006 voll steuerpflichtig. Für Entlassungen vor dem 01.01.2006 ist die bisherige Freibetragsregelung weiter anzuwenden, soweit das Geld dem Begünstigten vor dem 01.01.2007 zufließt. Für Soldatinnen und Soldaten auf Zeit ist die bisherige Freibetragsregelung für vor dem 01.01.2009 gezahlte Beträge anwendbar, wenn das Dienstverhältnis vor dem 01.01.2006 begründet wurde. Bereits zuvor …Ansehen
Steuerlexikon Überstundenvergütung … Vergütungen für Überstunden sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Werden Überstunden mit einem höheren Entgelt entlohnt, so gehört auch dieser Mehrbetrag zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Steuerfrei sind demgegenüber Zuschläge zu Nachtarbeit, Sonntagsarbeit und für eine Arbeitstätigkeit an gesetzlichen Feiertagen. Die Steuerfreiheit ist jedoch betragsmäßig begrenzt. § 3 EStG § 2 LStDV …Ansehen
Steuerlexikon Lehrabschlussprämie … Prämien, die ein Auszubildender am Ende seiner Lehrzeit erhält, gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Wird die Prämie in Form eines Geschenks gezahlt, so bleibt sie bis zu einem Betrag von 60,– € steuerfrei. Wird diese 60,– €-Freigrenze überschritten, ist das gesamte Geschenk steuerpflichtig. BFH 22.03.1985, VI R 26/82 …Ansehen
Steuerlexikon Lohnkonto … Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer und jedes Kalenderjahr ein Lohnkonto zu führen. In das Lohnkonto sind die für den Lohnsteuerabzug erforderlichen bei der Finanzverwaltung gespeicherten individuellen Abzugsmerkmale zu übernehmen. Bei jeder Lohnzahlung für das Kalenderjahr, für das das Lohnkonto gilt, sind im Lohnkonto die Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns einschließlich der steuerfreien Bezüge sowie die einbehaltene oder übernommene Lohnsteuer einzutragen. Ist die einbehaltene oder …Ansehen
Steuerlexikon Lohnpfändung … Bei einer Lohnpfändung wird der Arbeitslohn nicht mehr an den Arbeitnehmer, sondern an Dritte ausgezahlt. Für die Besteuerung hat dies jedoch keine Auswirkungen. So fließt der Arbeitslohn rein steuerlich auch bei Lohnpfändung dem Arbeitnehmer zu. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer auch für gepfändeten Arbeitslohn Lohnsteuer (Einkommensteuer) zahlen muss. Zudem sind auch bei Lohnpfändung die Sozialabgaben einzubehalten. …Ansehen
Steuerlexikon Lohnsteuerpauschalierung … Bei der Lohnsteuerpauschalisierung wird die Lohnsteuer nicht in Abhängigkeit von der Höhe des Arbeitslohns und anderen persönlichen Merkmalen erhoben, sondern mit einem bestimmten Prozentsatz. Pauschalsteuersatz beträgt 25 %: Kurzfristige Beschäftigung: Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte bei Arbeitnehmern, die nur kurzfristig beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % des Arbeitslohns erheben. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt …Ansehen
Steuerlexikon Lohnzahlungszeitraum … Der Zeitraum, für den jeweils der laufende Arbeitslohn gezahlt wird, ist der Lohnzahlungszeitraum. Ist ein solcher Zeitraum nicht feststellbar, so tritt an seine Stelle die Summe der tatsächlichen Arbeitstage oder der tatsächlichen Arbeitswochen. Solange das Dienstverhältnis fortbesteht, sind auch solche in den Lohnzahlungszeitraum fallenden Arbeitstage mitzuzählen, für die der Arbeitnehmer keinen Lohn erhalten hat. R 39b.5 Abs. 2 LStR …Ansehen
Steuerlexikon Lohnzuschläge … Zu den steuerfreien Lohnzuschlägen gehören Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie für Nachtarbeit 25 %, für Sonntagsarbeit 50 %, für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 %, für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. Dezember und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 % des Grundlohns nicht übersteigen. Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn …Ansehen
Steuerlexikon Mehrarbeit … Zuschläge für Mehrarbeit sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Wird der Zuschlag wegen besonderer Erschwernisse (z.B. Kälte, Chemikalien) am Arbeitsplatz gezahlt, entsteht vollumfänglich steuerpflichtiger Arbeitslohn. Jedoch sind Zuschläge für Sonntags- Feiertags- und Nachtarbeit zum Teil steuerfrei. Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden (§ 3b EStG). Die Zuschläge dürfen folgende Prozentsätze des Grundlohnes …Ansehen