3. Pflegegeld: finanzielle Unterstützung für pflegende Angehörige

Angehörige und Fremde pflegen, steuerliche Einordnung, Beratungspflicht

Grundsätzlich gilt: Wenn Sie selbst einen nahen Angehörigen pflegen und dafür eine Bezahlung erhalten, sind diese Einnahmen steuerfrei, wenn die Leistungen für die Grundpflege erbracht werden. Pflegen Sie dagegen eine befreundete Person, mit der Sie nicht verwandt sind, dann sind die Entgelte, die Sie für Ihre Pflegedienste erhalten, steuerpflichtig.

Das Pflegegeld soll aber gerade kein Entgelt für die von der Pflegeperson oder den Pflegepersonen erbrachten Pflegeleistungen darstellen. Es setzt vielmehr den Pflegebedürftigen in die Situation, Angehörigen und sonstigen Pflegepersonen eine materielle Anerkennung für die im häuslichen Bereich sichergestellte Pflege zukommen zu lassen.

Die Höhe des Pflegegeldes ist abhängig vom Grad der Pflegebedürftigkeit und beträgt monatlich

  • 316 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2,

  • 545 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3,

  • 728 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4,

  • 901 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.

Bei diesen Beträgen handelt es sich nicht (wie bei der Pflegesachleistung) um Höchstbeträge, sondern um Festbeträge, die allein von der Zuordnung eines Pflegegrads und nicht vom konkreten Bedarf bestimmt werden.

Während des Bezugs von Pflegegeld sind Pflegebedürftige verpflichtet, in regelmäßigen Abständen professionelle Beratung abzurufen: bei Pflegegrad 2 und 3 mindestens einmal halbjährlich, bei Pflegegrad 4 und 5 mindestens einmal vierteljährlich.